B567/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides den Hinweis enthält, dass "innerhalb von acht Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden" könne, führt nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist. §61 Abs3 AVG ist im Verfahren vor dem VfGH nicht anzuwenden.
Abweisung des Abtretungsantrags.