JudikaturVfGH

B567/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2013

Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides den Hinweis enthält, dass "innerhalb von acht Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden" könne, führt nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist. §61 Abs3 AVG ist im Verfahren vor dem VfGH nicht anzuwenden.

Abweisung des Abtretungsantrags.

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