JudikaturVfGH

U2346/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2013

Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren die "UNRWA Registration Card" seines Vaters vor, in welcher er als unverheirateter Sohn eingetragen ist.

Da der AsylGH nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 ausgegangen ist, war die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird.

Da der AsylGH diesbezügliche Ermittlungshandlungen verabsäumt und lediglich geprüft hat, ob eine individuelle Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A der GFK gegeben ist, hat er die durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 19.12.2012, Rs C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua, Rz 61; vgl insbesondere auch Rz 65) geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektive Willkür geübt.

Vgl U706/2012 und U674/2012, beide E v 29.06.2013, sowie U1053/2012 E v 12.09.2013.

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