JudikaturVfGH

G114/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2013

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §338 Abs2a ASVG.

Die angegriffene Norm ist im ersten und im dritten Satz ausschließlich an Versicherungsträger adressiert und beschränkt diese in bestimmter Weise in ihrer gesetzlichen Aufgabe und Befugnis, Sachleistungen der Krankenversicherung durch Abschluss von Verträgen sicherzustellen. Der zweite Satz betrifft hingegen die Festlegung des Großgeräteplans. Die Bestimmung gestaltet daher in keinem ihrer Teile unmittelbar und aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers.

Der Umstand, dass dem Antragsteller auf Grund dieser Bestimmung die - potentiell gegebene - Möglichkeit, einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger abzuschließen, genommen wird, ist lediglich eine faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkung dieser Norm dar.

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