JudikaturVfGH

G47/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2013

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §101 ASVG.

§101 ASVG (betr die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen) gestaltet seinem klaren Wortlaut zufolge weder unmittelbar noch aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers; diese Bestimmung entfaltet ihre Wirkungen lediglich in Verbindung mit einem konkreten Verfahren über die Zuerkennung oder Abweisung eines Anspruchs auf eine Geldleistung nach dem ASVG (vgl dazu mutatis mutandis VfSlg 16653/2002). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im Rahmen eines vom Beschwerdeführer bereits geführten Verfahrens vor einem zur Anrufung des VfGH berufenen Gerichts geltend gemachten Bedenken von diesem Gericht nicht geteilt wurden.

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