JudikaturVfGH

U2634/2012 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2013

Die Legaldefinition des Begriffes Herkunftsstaat in §2 Abs1 Z17 AsylG 2005 ist einheitlich für die Asylgewährung gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 und für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 Z2 AsylG 2005 anwendbar. Der AsylGH schließt im vorliegenden Fall nicht aus, dass als Herkunftsstaat der Beschwerdeführer die Russische Föderation anzusehen ist. Daher wirkt sich die unzureichende Ermittlungstätigkeit des BAA in Bezug auf den oder die Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer auf beide Spruchpunkte gleichermaßen aus. Der AsylGH ist im vorliegenden Fall zur Behebung beider Spruchpunkte verpflichtet. Indem er lediglich die Refoulemententscheidung und die Ausweisung behob und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverwies, die Beschwerde gegen die Asylabweisung aber als unbegründet abwies, verkannte er die Rechtslage in grober Weise.

Der AsylGH übernimmt die Beweiswürdigung im Bescheid des BAA, ohne diese wiederzugeben. Diesen Ausführungen fehlt es an Begründungswert, zumal das Ausstellungsdatum des Reisepasses der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist. Die Entscheidungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des §60 AVG iVm §23 AsylGHG. Damit ist die nachprüfende Kontrolle der Entscheidung durch den VfGH nicht möglich (vgl VfSlg 19235/2010).

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