JudikaturVfGH

B22/2012 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2013

Ablehnung der Behandlung von Beschwerden in Anlassfällen zu G3/2013 ua, E v 25.06.2013, betr Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 ASVG idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010.

Die für den Pensionsanspruch entscheidenden Stichtage in den Anlassverfahren liegen nach dem 01.07.2011 und damit außerhalb des Zeitraums, für den der VfGH die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung festgestellt hat.

Kostenzuspruch im Hinblick auf die erfolgreiche Anregung der amtswegigen Normprüfung.

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