JudikaturVfGH

G113/2012 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2013

Zulässigkeit jeweils des vierten Eventualantrags des UVS OÖ auf Aufhebung der Wortfolge "und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG" in §50 Abs1 GlücksspielG idF BGBl I 50/2012 (in der Folge GSpG); im Übrigen Zurückweisung der Anträge.

Jene Anträge, die Anfechtungsbegehren zu §50 Abs1 GSpG in älteren Fassungen (idF BGBl 344/1991, BGBl I 125/2003, BGBl I 54/2010; allesamt Fassungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des UVS nicht mehr in Geltung waren) enthalten, sind mangels Präjudizialität unzulässig.

Unzulässigkeit auch des jeweils ersten Eventualantrags, da die Aufhebung der Wortfolge "und Betriebsschließungen" in §50 Abs1 GSpG idF BGBl I 50/2012 dem GSpG einen völlig veränderten Inhalt im Bereich der erstinstanzlichen Zuständigkeiten im Betriebsschließungsverfahren geben würde.

Der Bundesgesetzgeber hat weder im GSpG noch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) §56a GSpG gemäß Art102 Abs3 iVm Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.

Da in §50 Abs1 GSpG idF BGBl I 50/2012 zur Vollziehung des §56a GSpG in zweiter Instanz die UVS berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.

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