G109/2012 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Teilen des § 236b und §236d BDG 1979 idF BGBl I 111/2010 sowie des §5 Abs2b PG 1965 idF BGBl I 129/2008.
Vermeinen die Antragsteller, sie hätten - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen (unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes) einen Anspruch darauf, jeweils bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten zu können, so stünde es ihnen frei, vorerst von der zuständigen Behörde einen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid über die tatsächliche Höhe des ihnen gebührenden Ruhegenusses zu beantragen, zumal auch ein rechtliches Interesse der Antragsteller an dieser Feststellung gegeben ist. Ein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, und die Antragsteller hätten Anspruch auf Erlassung solcher dienstrechtlicher Feststellungsbescheide. Die Bescheide, die innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen sind, könnten von den Antragstellern mit Beschwerde an den VwGH und den VfGH bekämpft werden.
Das Verfahren über das genannte Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht.
Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für die Antragsteller kann nicht gesprochen werden, wenn sie auf den erörterten Weg verwiesen werden.