V77/2012 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aufhebung des §4 Abs1 Z1 der Verordnung der Oö Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö ChG festgelegt werden (Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV), LGBl 78/2008 idF LGBl 101/2010.
Die Vorschrift des §4 Abs1 Z1 Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV idF LGBl 101/2010 differenziert in ganz gleicher Weise wie die - vom VfGH mit Erk VfSlg 19660/2012 aufgehobene - Vorgängerbestimmung bei der Richtsatzbemessung innerhalb der Gruppe der alleinstehenden Menschen mit Beeinträchtigungen zwischen Personen, die eine Hauptleistung beziehen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Sie steht daher aus denselben Gründen wie die Norm in der vorangegangenen Fassung mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch.
(Anlassfall B1360/2011 ua, E v 10.06.2013, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).