JudikaturVfGH

B1298/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2013

Quasi-Anlassfall; Anlassfallwirkung der Aufhebung des §60 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 (FPG) idF BGBl I 38/2011 (betr den Ausschluss der Möglichkeit der Aufhebung von Einreiseverboten) mit E v 03.12.2012, G74/12.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an; denn die Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unter eine bestimmte Norm zu subsumieren ist, setzt eine Anwendung dieser Norm voraus (VfSlg 15110/1998).

Dem Einwand der belangten Behörde, dass selbst eine Bereinigung der Rechtslage die Position des Beschwerdeführers nicht verbessern würde, weil weder der Tatbestand (Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht) verwirklicht noch die Rechtsfolge (Herabsetzung auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes) beantragt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass mit dem E v 03.12.2012, G74/12, der gesamte §60 Abs1 FPG, Tatbestand und Rechtsfolge, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. Es ist daher nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Bescheid wird daher aufgehoben. Im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren wird die belangte Behörde die Übergangsbestimmung des §125 Abs16 FPG sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des VwGH zu beachten haben (vgl. VwGH 28.8.2012, 2012/21/0159).

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