Die Landesberufungskommissionen entsprechen den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK. Die Zusammensetzung der paritätischen Schiedskommission ist im Hinblick auf ihre Aufgabenstellung verfassungsrechtlich unbedenklich.
§344 Abs1 ASVG (Zuständigkeit der Schiedskommission) erfasst nur solche "Streitigkeiten", die zwischen den Parteien eines bestehenden Einzelvertrages entstanden sind und mit diesem in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (vgl auch §2 Abs1 Z1 der Schiedskommissionsverordnung - SchKV 2010, BGBl II 446/2010).
Nicht zum Wirkungskreis der paritätischen Schiedskommission und der Landesberufungskommission zählen Streitigkeiten außerhalb eines Einzelvertrages, wie zB aus dem Vorfeld von dessen Abschluss (vgl VfSlg 18899/2009).
Der Beschwerdeführer intendiert eine Unterlassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Bezug auf alle anderen Vertragsärzte: Der Beschwerdeführer erblickt nämlich in der von ihm kritisierten Vorgangsweise der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine seiner Meinung nach von dieser zu unterlassende gesetzwidrige Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich zugunsten jener Vertragsärzte, die sich - offenbar im Gegensatz zum Beschwerdeführer - auch bei geldleistungsberechtigten Versicherten mit der Verrechnung eines Honorars in der Höhe des Vertragstarifs begnügen). Damit hat der Beschwerdeführer aber der Sache nach einen wettbewerbsrechtlichen (zivilrechtlichen) Anspruch geltend gemacht, der in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt.
Die paritätische Schiedskommission hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Keine Ergebnisse gefunden