Die durch LGBl 10/2011 erfolgte 29. Novelle der Wr DienstO 1994 verfolgt - als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 18.06.2009, Rs C-88/08, Hütter, - das Ziel, "sämtliche Regelungen zur Anrechnung von Dienstzeiten, die vor dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien liegen, richtlinienkonform zu gestalten". Um weiterhin Zeiten der Schulausbildung - und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine allgemeine oder eine berufsspezifische Ausbildung handelt - gleich zu behandeln, sollen alle Zeiten vor Vollendung der zwölften Schulstufe - unabhängig vom tatsächlichen Lebensalter - von einer "Vordienstzeitenanrechnung" ausgenommen werden. Nach den Erläuterungen soll "dem Tenor des Urteilspruches entsprechend [...] dies aber nicht für Zeiten gelten, in denen die oder der Bedienstete tatsächlich bereits Berufserfahrung erworben hat, wie dies für Zeiten eines Dienstverhältnisses, eines Lehrverhältnisses oder eines einem Dienstverhältnis nahe kommenden Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstverhältnis der Fall ist". Im Gegensatz zur Berufserfahrung werden somit Schulzeiten vor dem Ende des (fiktiven) zwölften Schuljahres nicht angerechnet.
Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten; insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ist die unterschiedliche Anrechnung von Lehrzeiten und Schul- oder Ausbildungszeiten nicht unsachlich, zumal die Schwerpunkte beider "Ausbildungen" unterschiedlich gelagert sind: bei der Absolvierung einer Lehre steht die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Gewinnung von Berufserfahrung eindeutig im Vordergrund. Es bestehen auch im Hinblick auf den Anlassfall erhebliche tatsächliche Unterschiede zwischen einer Lehre und der Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester bzw zum diplomierten Krankenpfleger, wie zB der Abschluss eines Arbeitsvertrages und das Eingehen eines Dienstverhältnisses für den gesamten Zeitraum der Lehre. Dass im Rahmen der Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester bzw zum diplomierten Krankenpfleger auch Praktika zu absolvieren sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal schon aus dem Vergleich der dabei geleisteten Stunden und der im Rahmen eines Lehrverhältnisses geleisteten Stunden die unterschiedlichen Schwerpunkte erhellen.
Keine Präjudizialität des §11 Abs1 vierter Satz Wr BesoldungsO 1994; diese Bestimmung wurde von der Behörde auf Grund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführerin, in dem es nur um die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages, aber nicht um die Einstufung ging, nicht angewendet und war auch nicht anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat in der Übergangsregelung des §115l Wr DienstO 1994 für jene Beamten, deren historischer Vorrückungsstichtag bereits festgestellt wurde, grundsätzlich die Beibehaltung der - als diskriminierend festgestellten - Rechtslage vor der 29. Dienstrechts-Novelle vorgesehen. Das damit beabsichtigte Ziel des Gesetzgebers besteht darin, die auf Grund der Regelung zum Zeitpunkt der Überleitung bereits bestehenden Rechte der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Bediensteten zu wahren: Eine rein verwendungsbezogene Überleitung hätte nämlich für einen Teil der Bediensteten zu einer Reduktion des Entgelts geführt. Eine "Neufestsetzung" des historischen Vorrückungsstichtages nach den entsprechenden Bestimmungen des §14 Wr DienstO 1994 idF der 29. Novelle ist für solche Bediensteten daher lediglich auf Antrag vorgesehen. Dieses "Optionenmodell" bedeutet zum einen, dass zwar für jene Beamte, die keinen Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages stellen, eine Ungleichbehandlung im Sinne der Richtlinie aufrecht erhalten bleibt, aber ihr Vertrauen in die bisherige Rechtslage gewahrt bleibt, zum anderen aber, dass sie die Möglichkeit haben, ihren historischen Vorrückungsstichtag in "diskriminierungsfreier" Weise neu berechnen zu lassen. Gegen ein solches Modell bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil damit ein legitimes Ziel - die diskriminierungsfreie Berechnung des historischen Vorrückungsstichtages - verfolgt wird und diese Übergangsregelung auch zur Erreichung des Ziels verhältnismäßig ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen §14 und §46 Wr DienstO 1994 sowie §11 Abs1 dritter Satz Wr BesoldungsO 1994 sind sohin nicht entstanden. Unionsrecht im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keinen Prüfungsmaßstab.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht.
Das neue System stellt - unter Einführung eines unbedenklichen Optionenmodells als Übergangsbestimmung - nunmehr nicht auf ein bestimmtes Lebensalter ab, sondern auf das objektive Kriterium der Absolvierung einer bestimmten Schulstufe. Da eine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG in diesem System nicht gegeben ist, kann daher ein - eine denkunmögliche Gesetzesanwendung indizierender - offenkundiger Widerspruch dieser Bestimmungen zum Unionsrecht nicht erkannt werden.
Mangels offenkundigen Widerspruchs zum Unionsrecht ist in dieser Hinsicht keine denkunmögliche Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde infolge der Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen erfolgt. Auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie ist daher nicht weiter einzugehen. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vor.
Keine Willkür; kein in die die Verfassungssphäre reichender Mangel des Ermittlungsverfahrens.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie vorbringt, dass die aufgrund der Bestimmungen der "Vordienstzeiten-Novelle" resultierende Schlechterstellung im Hinblick auf ihre besoldungsrechtliche Stellung und insbesondere im Hinblick auf ihren historischen Vorrückungsstichtag eine Verletzung des Eigentumsrechtes darstelle.