B1359/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §16 Abs1 Z2 DSt (Strafrahmen von bis zu EUR 45.000,-), gegen §32 Abs1 DSt (Abhaltung einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Disziplinarrat) und gegen §54 Abs3 Satz 1 DSt (Unbedenklichkeit der Mitwirkung von Anwaltsrichtern).
Der Disziplinarrat ist - im Gegensatz zum Verfahren vor der OBDK, in dem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vorgesehen ist - kein Tribunal iS des Art6 EMRK.
Keine Willkür, auch nicht bei Verhängung der Strafe.
Es ist der OBDK kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie davon ausging, dass den (neuen) Beweisanträgen des Beschwerdeführers die rechtliche Relevanz fehlte.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, ist die OBDK von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Damit kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass die verhängte Strafe zu dem Disziplinarvergehen, dessen der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, außer Verhältnis stünde.
Keine Verpflichtung zur Verlegung der rechtzeitig angekündigten Verhandlung; eindeutiger Vorwurf, der Beschwerdeführer habe aus - näher genannten Gründen - gegen §10 Abs2 RAO verstoßen.
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.
Eine Verfahrensdauer von knapp drei Jahren bewirkt angesichts von zwei Instanzen und zwei mündlichen Verhandlungen keine Verletzung des Art6 EMRK im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer.
Da der Beschwerdeführer keines der Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abgelehnt (vgl §26 Abs3 DSt) und eine Befangenheit auch in seiner Berufung nicht gerügt hat, kann der OBDK aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass im vorliegenden Fall keine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates der RAK Wien vorlag.
Der Beschwerdeführer hatte während des Berufungsverfahrens die Möglichkeit, in den Verfahrensakt Einsicht zu nehmen, und in der rechtzeitig anberaumten mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen.
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Es ist der OBDK aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie bei derartigen Äußerungen wie etwa "mieser, hinterfotziger Betrüger", "drogensüchtiger Dieb", "Arsch" eine Berufspflichtenverletzung und Standesverletzung feststellt.