U2445/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Antragsvorbringen beschränkt sich darauf, erneut die Verfassungswidrigkeit des §34 Abs6 Z2 AsylG 2005 sowie die Verfassungswidrigkeit der zuletzt gegenüber dem Antragsteller ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes zu behaupten.