Durch die Stattgabe der (zugleich mit der Beschwerde an den VfGH erhobenen) Berufung (im Wege der Berufungsvorentscheidung) und die Feststellung durch die KommAustria, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-TransparenzG (MedKF-TG) unterliegt, ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem VfGH die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die (nicht mehr näher auf ihre Zulässigkeit zu prüfende) Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
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