B279/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §14 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich und des Art1.A.I.2 und 1.A.II.1.a) der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sowie gegen §109 Abs2 ÄrzteG 1998.
Das Beschwerdevorbringen lässt mit Blick auf den Umstand, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Ermittlung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds ex lege zu berücksichtigen ist und dass die Wohlfahrtsfondsbeiträge gem §15 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Billigkeit ermäßigt oder ganz nachgelassen werden können, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.