B416/79 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das VerfGG 1953 i. d. F. BGBl. 311/1976 hat bei Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einem Antrag i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG} eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und in diesem Fall auch eine Zuerkennung durch den VfGH nicht vorgesehen. Dies ist, wie die Regelung des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 57, § 57 Abs. 3 VerfGG}, welche den Antrag eines Gerichtes i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 erster Satz B-VG} betrifft, zeigt und wie auch die gleichzeitige Neuregelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden durch {Verfassungsgerichtshofgesetz § 85, § 85 VerfGG} erkennen läßt, keine Gesetzeslücke, sondern eine beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} zu erklärende Regelung. Wo aber die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen, ist für eine Gesetzesanalogie kein Raum (vgl. den in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen Beschluß Slg. 7915/1976) .