B18/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} den bei ihm angefochtenen Bescheid u. a. aufzuheben, wenn der Bf. wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde.
Eine solche Rechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnung zu anderen Ergebnissen geführt hat als die Anwendung des verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetzes. Der VfGH hat also zu prüfen, ob sich die Anwendung der aufgehobenen Verordnung zulasten des Bf. ausgewirkt hat.