Keine Bedenken gegen § 42 StVO 1960.
Die Annahme, daß sogenannte Leerfahrten auch dann, wenn sie nach durchgeführter Auslieferung von Schlachtvieh oder Stechvieh oder leichtverderblichen Lebensmitteln erfolgen, nicht von der Ausnahmevorschrift des § 42 Abs. 3 StVO 1960 erfaßt werden, ist nicht denkunmöglich: Der VfGH hat zwar in dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erk. Slg. 8647/1979 ausgesprochen, daß der geprüfte Erlaß, wonach derartige Leerfahrten von der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 3 StVO 1960 erfaßt seien, in dieser Gesetzesvorschrift gedeckt sei; er hat sich hiebei von teleologischen Überlegungen leiten lassen. Obgleich nach der in diesem Erk. zum Ausdruck kommenden Meinung des VfGH die gegenteilige Ansicht unrichtig ist, ist doch die von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten vorgenommene, bloß am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung nicht völlig unvertretbar.
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