JudikaturVfGH

V19/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1979

Die Antragstellerin erachtet sich durch die Halteverbote und Parkverbote und die (diese Verbote anscheinend verursachende) Erklärung der Dorfstraße zur Einbahn deshalb beschwert, weil potentielle Kunden von einem Besuch ihres Unternehmens wegen der Schwierigkeiten beim Abstellen ihres Fahrzeuges absähen, und nicht etwa, weil ihr selbst als Verkehrsteilnehmerin das Halten und Parken verboten und die Einhaltung einer bestimmten Fahrtrichtung auf der Dorfstraße geboten sei. Es ist daher auch nur zu prüfen, ob die von ihr ins Treffen geführte Auswirkung auf den Betrieb des Unternehmens die Verordnung in einer Weise wirksam macht, die {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 B-VG} erfordert. Diese Frage ist zu verneinen. Wie der VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall bereits im Erk. Slg. 8060/1977 unter Bezugnahme auf das Erk. Slg. 8009/1977 dargelegt hat, handelt es sich bei solchen wirtschaftlichen Auswirkungen von Verkehrsvorschriften nur um faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre des Unternehmers. Weder das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht der Antragstellerin in Bezug auf den Standort ihres Gewerbebetriebes, noch eine gewerberechtliche oder die Stellung von Anliegern regelnde Vorschrift räumen ihr eine Rechtsposition ein, die durch die verordneten Halteverbote und Parkverbote oder Fahrtrichtungsgebote berührt werden. Keine Vorschrift gibt ihr einen Anspruch darauf, daß Straßenbenützer in der Nähe ihres Standortes parken oder halten können. Ihr Vergleich mit der Parteistellung von Anrainern im Baubewilligungsverfahren übersieht, daß die Bauordnungen den Anrainern Rechte einräumen.

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