JudikaturVfGH

B112/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1979

Keine Bedenken gegen § 107 Abs. 2 WRG. Diese Gesetzesstelle verweist ausdrücklich auf {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 41, § 41 Abs. 2 AVG}. Diese Vorschrift enthält eine Regelung über den Inhalt der Bekanntmachung und die Notwendigkeit eines Hinweises auf die nach § 42 AVG eintretenden Folgen. Nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 42, § 42 Abs. 1 AVG} hat die öffentliche Bekanntmachung zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten als zustimmend angesehen werden.

Nur diese Fallgruppe kann § 107 Abs. 2 WRG im Auge haben, wenn er von persönlich nicht Verständigten spricht, die selbst dann im Wasserrechtsverfahren noch Einwendungen vorbringen können. Wurde nämlich die persönliche Verständigung unterlassen und die Anberaumung der Verhandlung auch nicht öffentlich bekanntgemacht, so ist die Möglichkeit nachträglicher Einwendungen ohnehin offen geblieben. Die vom Gesetz beabsichtigte Begünstigung der persönlich nicht Geladenen (vgl. Haager-Vanderhaag, Das neue österreichische Wasserrecht, 1936, 390 f.; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 1962, 436 f.) kann sich also bloß auf die durch § 42 Abs. 1 präkludierten Parteien und damit überhaupt nur auf Fälle der öffentlichen Bekanntmachung beziehen (mag dabei auch übersehen worden sein, daß zumindest die Präklusion bekannter Beteiligter auch nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 42, § 42 Abs. 1 AVG} nur eintreten würde, wenn sie gleichzeitig persönlich verständigt wurden; vgl. die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Aufl., zu § 42 unter 3 a wiedergegebene Judikatur des VwGH und Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 1978, 92) . Die im nachfolgenden Halbsatz des § 107 Abs. 2 ("... und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit ...") verfügte und in der praktischen Auswirkung in den Vordergrund tretende Einschränkung der eröffneten Möglichkeit kann daher gleichfalls nur Fälle der öffentlichen Bekanntmachung treffen. Eine andere Auslegung ließe den Zusammenhang der Regelung unbeachtet, widerspräche dem offenkundigen Gesetzeszweck und wäre überdies verfassungsrechtlich bedenklich.

Daß ein allfälliger Interessent Nachteile erleidet, wenn ihm eine öffentliche Kundmachung nicht zur Kenntnis gelangte, ist aber durchaus nichts Ungewöhnliches. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber in Verfahren mit möglicherweise sehr vielen Beteiligten der öffentlichen Kundmachung eine Wirkung verleiht, die zur Präklusion führen kann. Es bestünde andernfalls die Gefahr, daß ein (unverschuldetes) Übersehen weiterer vom Verfahren Berührter den Eintritt der Rechtskraft übermäßig erschwert. Gewiß kann eine solche Regelung gegenüber der übergangenen Partei zu Härten führen. Das Interesse an der Rechtskraft eines Verwaltungsaktes gegen das Bedürfnis nach Rechtsschutz abzuwägen ist aber Sache des Gesetzgebers, dem insoweit durch keine Vorschrift der Verfassung eine bestimmte Lösung vorgezeichnet ist.

Entgegen der Behauptung der Beschwerde ist die Beiziehung der Partei auch nicht der Willkür des Bewilligungswerbers überantwortet. Es ist Aufgabe der Behörde, für die persönliche Verständigung der Teilnahmeberechtigten zu sorgen. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Präklusion unabhängig davon eintreten läßt, ob dem Bewilligungswerber oder der Behörde die Unterlassung der Verständigung vorzuwerfen ist oder nicht.

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