Der Durchführungserlaß der Salzburger Landesregierung vom 15. Feber 1977, Zl. 9.01-60/24-1977, geändert durch Erlaß derselben Behörde vom 7. September 1978, Zl. 9.01-60/27-1978, zu § 42 StVO 1960, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Die im § 42 Abs. 3 StVO 1960 vorgesehenen Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot erfassen - bei teleologischer Auslegung - in den meisten Fällen ganz offenkundig auch Rückfahrten zum Standort des Fahrzeuges, etwa jene von Fahrzeugen der Pannenhilfe oder beim Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Gleiches gilt aber auch für Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlachtvieh oder Stechvieh oder leicht verderblicher Lebensmittel dienen. Der Transport derartiger Güter kann nämlich auch während des Wochenendes zur Versorgung der Bevölkerung oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen dringend geboten sein. Schon aus diesem Grunde können Rückfahrten mit leeren LKWs nötig werden. Es wäre volkswirtschaftlich unvertretbar zu verlangen, es müßten jeweils so viele Transportmittel zur Verfügung stehen, daß der Transport dieser Güter zur Zeit des Wochenendfahrverbotes auch ohne Leerfahrten möglich wäre.
Der Erlaß ist eine Rechtsverordnung der Slbg. Landesregierung.
Derartige Verordnungen aber bedürfen nach § 2 Abs. 1 lit. c des Slbg. Landesgesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. 12/1946 i. d. F. LGBl. 72/1975, der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Eine solche ist nicht erfolgt.
Der Stammerlaß der Slbg. Landesregierung vom 15. Feber 1977 wird wie folgt eingeleitet: "Das Bundesministerium für Verkehr hat ... folgende Rechtsmeinung bekanntgegeben, die hiemit zur gefälligen Kenntnisnahme und Darnachachtung vollinhaltlich verlautbart wird: ...." . Damit werden zweifelsfrei die nachgeordneten Verwaltungsorgane zur Beachtung der wiedergegebenen Rechtsmeinung verpflichtet. An dieser Verpflichtung ändert nichts, daß in dem diesen Stammerlaß ändernden Schreiben der Slbg. Landesregierung vom 7. September 1978 bloß "mitgeteilt wird" , das BM für Verkehr habe seine im Stammerlaß wiedergegebene Rechtsmeinung zum Teil geändert.
Mit dieser Wendung wird der verpflichtende Charakter des Stammerlasses nicht widerrufen; es ist nicht zu erkennen, weshalb dem ihn ändernden Erlaß vom 7. September 1978 nicht dieselbe verbindliche Wirkung wie dem Stammerlaß zukommen sollte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist für die normative Wirkung eines Verwaltungsaktes nicht der formelle Adressatenkreis entscheidend, vielmehr kommt es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an. Wird durch eine generelle Vorschrift die Rechtslage der Betroffenen gestaltet, so wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit und stellt daher eine Rechtsverordnung dar (vgl. z. B. Slg. 4571/1963, 5025/1965, 5904/1969, 6291/1970, 6422/1971, 6946/1972 und 8029/1977) . Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht der Gerichtshof keinen Anlaß. Der in Prüfung gezogene Erlaß ist schon wegen seines letzten Halbsatzes, der einschränkenden Charakter hat, rechtsgestaltenden Inhaltes. Er ist eine Rechtsverordnung. Der Wortlaut des § 42 Abs. 3 StVO 1960 steht dieser Auslegung nicht entgegen, da hier nicht ausdrücklich angeordnet ist, die Fahrt sei mit der Abladung des beförderten Gutes beendet. Die durch den in Prüfung gezogenen Erlaß verfügte Einbeziehung der Leerfahrten (nach Auslieferung der erwähnten Güter) in die Ausnahme vom Wochenendfahrverbot ist sohin im § 42 Abs. 3 StVO 1960 gedeckt. Diese Ausnahme ist aus den oben dargelegten Gründen sachlich zu rechtfertigen und verstößt daher nicht gegen das Gleichheitsgebot.
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