Keine Bedenken gegen die durch die §§ 2, 3, 7 und 15 Pflichtschulgesetz getroffene Regelung.
Keine Willkür bei Anwendung des § 7 Abs. 8.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH garantiert Art. 18 StGG, daß niemand durch eine Rechtsnorm in der freien Wahl seines Berufes und in der Ausbildung hiezu gehindert oder beschränkt werden darf ( vgl. Slg. 4019/1961, 7071/1973) . Auch dieses jedermann zustehende Recht, "seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will" , muß jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes und sonstigen Vorschriften im Verfassungsrang verstanden werden (vgl. Slg. 2850/1955, 6464/1971 . Sowohl Art. 14 Abs. 10 als auch Art. 81 a Abs. 1 letzter Satz B-VG nehmen ausdrücklich auf die Schulpflicht Bezug. Das B-VG geht demnach davon aus, daß eine Schulpflicht besteht, das gemäß Art. 18 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht seinen Beruf frei zu wählen und sich für denselben auszubilden, ist daher insoweit eingeschränkt.
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