JudikaturVfGH

B412/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1979

In den vorliegenden Fällen ist derselbe Zusammenhang des § 78 Abs. 1 EStG 1972 mit § 212 Abs. 1 BAO wie im Falle des Erk. Slg. 7947/1976 gegeben. Daraus folgt, daß infolge der durch die Fristsetzung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 5 B-VG}) hier entstandenen Unanfechtbarkeit des {Bundesabgabenordnung § 212, § 212 Abs. 1 BAO} die gesamte Stundungsregelung unanfechtbar geworden ist, so daß sich hier die Frage der Verfassungswidrigkeit des {Einkommensteuergesetz 1972 § 78, § 78 Abs. 1 EStG 1972} - und damit auch die Verfassungswidrigkeit des inhaltlich gleichen § 57 Abs. 1 EStG 1967 - im Zusammenhang mit der Einbehaltung der Lohnsteuer nicht mehr stellt.

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