Der VfGH hat bereits im Erk. Slg. 4454/1963 eingehend begründet, daß die Vorschriften über die Armenprozente, nämlich das Hofdekret vom 25. April 1750 und das Dekret der Central-Finanz-Hofkommission vom 25. April 1812, mit welchem die Erhöhung auf 2 % vorgenommen wurde, als landesgesetzliche Vorschriften weiter in Geltung stehen. Durch Art. VIII des Landesgesetzes für Wien vom 7. Oktober 1969, LGBl. 18, mit welchem verfügt wird, daß die in den genannten Dekreten geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind, wurde die Weitergeltung dieser Bestimmungen durch den Landesgesetzgeber auch normativ bestätigt.
Der VfGH hat aber auch keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Normen. Wie ebenfalls bereits mit Erk. Slg. 4454/1963 dargelegt wurde, hat § 28 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938 bekanntgemacht wurde, GBl. für das Land Österreich 397/1938, bestimmt, daß mit Ausnahme der Verwaltungsstrafgelder die übrigen Einnahmen, die nach dem bisherigen Recht den Ortsarmenfonds der Gemeinden zugeflossen sind, der Gemeinde zufließen und daß das Vermögen selbständiger Ortsarmenfonds auf die Gemeinden übergeht. Da spätestens seither das Armenprozent unmittelbar den Gemeinden zufloß, steht der Abgabencharakter der Armenprozente fest. Die Qualifikation der Armenprozente als Abgabe i. S. des F-VG 1948 schließt deren Beurteilung als eine unter den Kompetenzbegriff Armenwesen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG} fallende Angelegenheit aus.
Daß Armenprozente demnach an freiwillige Versteigerungen anknüpfende Abgaben sind, bedeutet jedoch keineswegs, daß es sich bei diesen um Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 6 Z 3 FAG 1973 und damit um ausschließliche Bundesabgaben handelt, wie dies die Bf. vermeinen.
§ 13 Abs. 1 Z 12 FAG 1973 bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß die bei freiwilligen Versteigerungen zur Vorschreibung gelangenden Armenprozente ausschließliche Landesabgaben (Gemeindeabgaben) sind.
Daran ändert auch nichts, daß die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft durch Miteigentümer ein zivilrechtlicher Vorgang i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 B-VG} ist; weder durch diese Verfassungsbestimmung noch durch eine sonstige Regelung im Verfassungsrang wird verboten, daß die Vorschreibung einer ausschließlichen Landesabgabe (Gemeindeabgabe) an einen zivilrechtlichen Vorgang anknüpft.
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