Der Wahlanfechtung (Wahlen zur Vollversammlung der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft) wird stattgegeben. Das Wahlverfahren wird zur Gänze aufgehoben.
Was die Kammerzugehörigkeit der Pensionisten betrifft, so hält der Gerichtshof an der im Erk. Slg. 4835/1964 (in Verbindung mit dem Erk. Slg. 4825/1964) zum Ausdruck kommenden Auffassung fest, daß die Einbeziehung der nicht mehr Erwerbstätigen in die Berufsvertretung ihres früheren Erwerbszweiges verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bewirkt nicht jene radikale Veränderung der Interessenlage, die eine weitere Zugehörigkeit zur bisherigen Interessengemeinschaft schlechthin unsachlich machen würde. Der Pensionist fühlt sich seiner Berufsgruppe im allgemeinen weiterhin zugehörig und nimmt durch die Altersversorgung wesentlich an jenen Einrichtungen teil, deren zureichende Ausstattung auch das Anliegen der noch Erwerbstätigen für die Zeit ihres Ruhestandes darstellt. Der bloße Umstand, daß die besondere Lage der Landwirtschaft und Forstwirtschaft schließlich zu einem Überwiegen der Pensionisten in der Berufsgruppe geführt hat, vermag die Sachlichkeit der Abgrenzung noch nicht in Frage zu stellen. Wenn daher der Gesetzgeber die Pensionisten im Kreis der Kammerangehörigen belassen hat, so ist dies auch aus der Sicht der vorliegenden Wahlanfechtung verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die im Gesetz formulierten Voraussetzungen für die Zurechnung eines Pensionisten zum Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gibt gleichfalls zu keinen Bedenken Anlaß. Nach § 2 Abs. 1 lit. b Stmk. Landarbeiterkammergesetz erstreckt sich der Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer "auf alle Personen, die zuletzt auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet im Land Steiermark als Dienstnehmer beschäftigt waren, solange sie aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Pensionsversicherung oder Arbeitslosenversicherung beziehen, in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen oder den Präsenzdienst leisten" .
Die Kammerzugehörigkeit erfordert also, daß der Arbeitnehmer auf Grund der Tätigkeit im Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft Leistungen aus der Sozialversicherung bezieht - was regelmäßig eine bestimmte Dauer dieser Tätigkeit voraussetzt und daß er zuletzt auch tatsächlich in diesem Bereich beschäftigt war - was im Durchschnitt die Annahme rechtfertigt, daß sich der aus dem Erwerbsleben Geschiedene noch dieser Berufsgruppe zugehörig fühlt. Das Ziel der Zuordnung eines vergangenen Berufslebens zum Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft verbietet es, der Bestimmung einen anderen als den wörtlichen Sinn zu geben: Leistungen "aufgrund hiedurch erworbener Versicherungszeiten" sind nur solche, die schon allein auf Grund einer bis zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gebühren. Daß Zeiten aus einer solchen Tätigkeit bloß auf die Höhe der Versicherungsleistung Einfluß haben, ohne für sich allein einen Anspruch zu geben, kann daher nicht ausreichen; daß auch andere Tätigkeiten das Ausmaß der Versicherungsleistung beeinflussen, kann nicht schaden. Kommt die Versicherungsleistung freilich nur durch die Summe von Tätigkeiten auf landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen und anderen Gebieten zustande, so ist der Betreffende der Landwirtschaft und Forstwirtschaft nicht eindeutig zuordenbar und daher nicht kammerzugehörig. Gleiches gilt, wenn der Pensionist eine andere ( selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Die von der Anfechtung behauptete Unbestimmtheit der Abgrenzung des Kreises der kammerzugehörigen Pensionisten liegt somit nicht vor. Die Schwierigkeit der Handhabung einer solcherart auf subtile sozialversicherungsrechtliche Erwägungen verweisenden Vorschrift mag das Wahlverfahren für Anfechtungen anfällig machen, berührt aber die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung nicht.
Die anfechtende Partei hält die Bestimmung über die Briefwahl (§ 20 Abs. 5 lit. h StLAKG) für unvereinbar mit dem in § 17 Abs. 1 des Gesetzes festgelegten Grundsätzen der persönlichen und geheimen Wahl.
Eine Briefwahl lasse die Kontrolle der persönlichen und geheimen Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten nicht zu. Diese Kontrolle sei aber schon durch das demokratische Prinzip der Verfassung geboten.
Hiezu ist nur zu bemerken, daß eine gesetzliche Bestimmung nicht an anderen Vorschriften in Gesetzesrang gemessen werden kann, daß die Bundesverfassung die persönliche und geheime Wahl der Berufsvertretungen nicht ausdrücklich vorschreibt und daß es nicht angeht, einen für bestimmte Wahlen gebotenen Grundsatz (vgl. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 1 B-VG} für den Nationalrat und Art. 95 Abs. 1 für die Landtage) im Wege der sogenannten Versteinerung aus dem demokratischen Prinzip als solchem abzuleiten. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Frage, ob die Briefwahl mit einem verfassungsrechtlich gebotenen persönlichen und geheimen Wahlrecht unvereinbar wäre.
Daß die Briefwahl schon dann zulässig sei, wenn die voraussichtliche Verhinderung durch Ortsabwesenheit bloß zu vermuten ist, determiniert nach Auffassung der Wahlanfechtung das Verwaltungshandeln nur unzureichend. Wenn aber u. U. auch bloß vorgeschützte - weil praktisch nicht kontrollierbare - Absichten des Wahlberechtigten die Briefwahl ermöglichen, so mag das dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, die Briefwahl nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen; es läßt aber das Verhalten der Wahlbehörden nicht unbestimmt.
Angesichts der großen Zahl der von den Genossenschaften Beschäftigten mußte sich die Einbeziehung der meist auch mit dem Verkauf verarbeiteter Erzeugnisse befaßten Betriebe im Verein mit der Aufnahme der in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen bei (ohne weitere Prüfung zu unterstellender) gesetzmäßiger Vollziehung der aufgehobenen Bestimmungen bereits dermaßen auswirken, daß ein anderes Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Die nicht näher begründeten Zweifel der Wahlbehörde stehen diesen Schlußfolgerungen nicht entgegen. Die Aufhebung der Wahl ist daher schon aus diesem Grunde geboten.
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