Klage eines Bundeslandes gegen den Bund auf Nachzahlung von Vertragsanteilen an veranlagter Einkommensteuer und an Lohnsteuer (Berücksichtigung der Steuererstattung nach {Einkommensteuergesetz 1972 § 108, § 108 EStG 1972}) .
§ 7 Abs. 2 FAG 1973 bestimmt, daß der Teilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden der Reinertrag der Abgaben unterliegt, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütung ergibt. Nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung sind bei der Einkommensteuer vor der Teilung auch bestimmte weitere Beträge auszuscheiden. Nicht erwähnt sind hier die im {Einkommensteuergesetz 1972 § 108, § 108 EStG 1972} geregelten Bausparprämien.
Nach {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 3, § 3 Abs. 1 F-VG 1948} obliegt dem einfachen Bundesgesetzgeber, die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) zu regeln. Die Verfassung läßt dem einfachen Bundesgesetzgeber freie Hand, wie er dieser Aufgabe technisch entspricht, ob er nämlich die Regelung in einem eigenen Finanzausgleichsgesetz oder aber in anderen Bundesgesetzen trifft.
Bis zum Inkrafttreten des EStG 1972 konnten Beiträge an Bausparkassen zwecks Erlangung von Baudarlehen nach § 10 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1967 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Steuerbegünstigung entfiel mit dem EStG 1972; an ihre Stelle trat die Steuererstattung des {Einkommensteuergesetz 1972 § 108, § 108 EStG 1972}. Durch diese Umstellung vom System der Sonderausgaben auf das Erstattungssystem wurde das erwartete Steueraufkommen geändert. Hiezu war dem {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 1 F-VG 1948} zufolge der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt. Es ist nämlich unerheblich, ob er diesen Effekt durch Änderung des Steuersatzes, durch Einführung von Steuerbegünstigungen oder aber dadurch bewirkt, daß er (fingierte) Steuererstattungen vorsieht.
Mit dieser Festlegung des Steueraufkommens der in Rede stehenden gemeinschaftlichen Bundesabgaben wird aber nicht in das Recht der beteiligten Gebietskörperschaften, über das Einkommen im eigenen Haushalt zu verfügen, eingegriffen.
Mit § 7 Abs. 2 FAG 1973 wurde nicht eine abschließende Regelung der vor Verteilung abzuziehenden Beträge getroffen. Diese Regelung wird vielmehr durch die §§ 108 und 118 EStG 1972 - die zum Teil ( verfassungsmäßigerweise) finanzausgleichsrechtlichen Inhalt haben - ergänzt. {Einkommensteuergesetz 1972 § 118, § 118 EStG 1972} legt fest, daß die Erstattungsbeträge nach § 108 insgesamt mit 25 v. H. zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75 v. H. zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen sind. Diese Norm ist gegenüber dem § 7 Abs. 2 FAG 1973 die spezielle Norm und geht daher vor. Im Zusammenhalt mit {Einkommensteuergesetz 1972 § 108, § 108 EStG 1972} drückt sie aus, daß die Erstattungsbeträge das Gesamtaufkommen an Einkommensteuer verringern und erst dieser verringerte Reinertrag nach den Regeln des § 8 FAG 1973 zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu teilen ist.
Den Anspruch eines Landes auf seine Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben hat der Bund zu erfüllen. Der Bund hat nämlich die Abgaben zu erheben und die Ertragsanteile an das Land weiterzugeben (§ 6 Z 2 lit. a F-VG 1948) . Gibt der Bund einem Land zu wenig und einem anderen Land entsprechend zu viel, so ist er verpflichtet, unabhängig von der Hereinbringung des Übergenusses bei diesem Land das Guthaben jenes Landes auszugleichen (§ 11 FAG 1973) . Der Bund ist also verpflichtet, den hier geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, wenn er im übrigen zu Recht besteht (vgl. Slg. 7001/1973 und 7644/1974) .
Die Rückerstattungsbeträge sind dem {Einkommensteuergesetz 1972 § 108, § 108 Abs. 5 EStG 1972} zufolge wohl von der dem Sitz (Geschäftsleitung) der Bausparkasse nach zuständigen Finanzlandesdirektion anzuweisen. Hiebei handelt es sich aber lediglich um einen manipulativen Vorgang, der mit der Verrechnung auf das Aufkommen des betreffenden Bundeslandes nichts zu tun hat. Die Frage, welcher Betrag auf welche Weise auf Bund, Länder und Gemeinden aufzuteilen ist, ist nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 FAG 1973 in Verbindung mit § 118 EStG 1972 - einer finanzausgleichsrechtlichen Vorschrift - im Zusammenhalt mit der verwiesenen Norm des {Einkommensteuergesetz 1972 § 108, § 108 EStG 1972} zu lösen.
Das Wort "insgesamt" im § 118 EStG 1972 weist darauf hin, daß zunächst das Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer und an Lohnsteuer des gesamten Bundesgebietes (aller Bundesländer) zusammenzuzählen ist. Zu diesem Aufkommen gehören die von allen Finanzlandesdirektionen geleisteten Erstattungsbeträge. Von diesem Bruttoertrag sind die von allen Finanzlandesdirektionen an Bausparkassen überwiesenen Erstattungsbeträge abzuziehen, und zwar derart, daß sie zu 25 v. H. das Bruttoaufkommen an veranlagter Einkommensteuer und zu 75 v. H. das Bruttoaufkommen an Lohnsteuer belasten ({Einkommensteuergesetz 1972 § 118, § 118 EStG 1972}) . Das EStG 1972 hat durch die Änderung des Systems der Begünstigung des Bausparens das Steueraufkommen neu festgelegt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob der Gesetzgeber darauf abgezielt hat, das Steueraufkommen im gesamten Bundesgebiet damit möglichst gleich zu halten oder zu ändern, und ob er dieses Ziel erreicht hat. Die Systemänderung stellte jedenfalls offenkundig darauf ab, grundsätzlich auch weiterhin das Steueraufkommen der begünstigten Bausparer zu beeinflussen, nicht aber darauf, welche - hievon unabhängige - Stelle die Rückerstattungsbeträge nach {Einkommensteuergesetz 1972 § 108, § 108 EStG 1972} anweist.
Der Einwand, der geltend gemachte Anspruch wäre richtigerweise nicht gegenüber dem Bund, sondern gegenüber den in Betracht kommenden Ländern geltend zu machen, richtet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, sondern gegen ihre Berechtigung (vgl. Slg. 7001/1973) .
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