Keine Bedenken gegen die Regelung der Berufungsfrist in § 63 Abs. 5 AVG. Wenn der Bundesgesetzgeber die ihm im Art. 11 Abs. 2 B-VG eingeräumte Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, so mußte er einheitliche Regelungen treffen. Nur ausnahmsweise, wenn es besondere Umstände erfordern, ist die Schaffung davon abweichender Regelungen zulässig. Es bedarf daher überhaupt keiner Rechtfertigung, wenn der Bundesgesetzgeber für den Bereich einer Verwaltungsmaterie die Anwendung der von ihm erlassenen einheitlichen Verfahrensvorschriften des AVG, im gegebenen Fall der einheitlich festgesetzten Berufungsfristen, dadurch vorsieht, daß er die Erlassung besonderer Verfahrensvorschriften unterläßt. Nur soferne solche geschaffen werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung abweichender Regelungen gegeben sind. Mit der Regelung der Berufungsfrist in der BAO ist die Regelung des § 63 Abs. 5 AVG 1950 auch deswegen nicht vergleichbar, weil im Bereich des Abgabenwesens der Bundesgesetzgeber die ihm im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} eingeräumte Bedarfsgesetzgebungszuständigkeit zur Schaffung einheitlicher Verfahrensregelungen nicht in Anspruch genommen hat. Dadurch, daß für den Bereich des Schülerbeihilfengesetzes vom Bundesgesetzgeber besondere Bestimmungen für die Berufungsfrist nicht geschaffen wurden, ist eine Verfassungswidrigkeit nicht begründet.
Kein begründeter Berufungsantrag i. S. des § 63 Abs. 3 AVG.
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