JudikaturVfGH

B520/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1979

Die Beschwerden wenden sich gegen Bescheide einer Finanzlandesdirektion, mit welchen die Verfahren über die Berufungen gegen die vorläufigen Steuerbescheide ausgesetzt wurden.

Die Beschwerde war aber durch Erlassung der endgültigen Bescheide gegenstandslos geworden: Auszugehen ist von {Bundesabgabenordnung § 200, § 200 Abs. 2 BAO}, wonach die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung ersetzt wird. Mit ihr wird der vorläufige Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 666 f.; VwSlg. 3832 F/1968, VfSlg. 6801/1972 und 8319/1978) . Das Verfahren über eine Berufung gegen den vorläufigen Bescheid wird damit gegenstandslos. Daß nach {Bundesabgabenordnung § 274, § 274 BAO} in diesem Fall zugleich die Berufung insoweit (und nur insoweit) als gegenstandslos geworden zu erklären ist, als der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ändert daran nichts. Denn diese Gegenstandsloserklärung ist ohne Bedeutung für das anhängig gewesene Berufungsverfahren; sie soll nur klarstellen, ob und in welchem Umfang die Berufung als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet zu behandeln ist. Selbst ihre Unterlassung würde nichts daran ändern, daß ein neues Berufungsverfahren eingeleitet werden muß, dessen Gegenstand der endgültige Bescheid ist. Ein im Berufungsverfahren über den vorläufigen Bescheid erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens hat daher jegliche Bedeutung verloren. Er wirkt auch nicht etwa auf das allfällige Berufungsverfahren über den endgültigen Bescheid, der seinerseits in vollem Umfang anfechtbar ist ({Bundesabgabenordnung § 251, § 251 BAO}) und daher zu einer ganz anderen Situation in diesem Berufungsverfahren führen kann. Er vermag daher den Berufungswerber nicht mehr zu beschweren. Die Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens bewirkt deshalb zugleich die Gegenstandslosigkeit des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der VfGH ist nicht zuständig festzustellen, daß ein unwirksam gewordener Bescheid verfassungswidrig war (Slg. 5939/1969, 7694/1975 und 8319/1978) .

Er hat vielmehr das Verfahren in analoger Anwendung des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 19, § 19 Abs. 3 VerfGG} einzustellen.

§ 88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Bf. nur vor, wenn dieser obsiegt oder klaglos gestellt wurde. Daß der vorläufige Bescheid, der Gegenstand jenes Berufungsverfahrens war, in dem der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid ergangen ist, nach Beseitigung der Ungewißheit ({Bundesabgabenordnung § 200, § 200 Abs. 1 BAO}) durch einen anderen Bescheid ersetzt wurde ({Bundesabgabenordnung § 200, § 200 Abs. 2 BAO}) und deshalb die Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist, stellt keine Klaglosstellung i. S. der Bestimmungen des VerfGG dar. Daher kommt ein Kostenersatz nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 88, § 88 VerfGG} nicht in Betracht.

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