Keine denkunmögliche Anwendung der §§ 58 bis 61.
Der VfGH hat im Erk. Slg. 6464/1971 dargelegt und in der Folge daran festgehalten (Slg. 6722/1972) , daß das Recht auf freie Berufswahl nicht absolut gewährleistet ist, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des StGG und sonstigen Verfassungsvorschriften verstanden werden muß. Aus Art. 8 StGG und den Art. 4 und 5 MRK ergäbe sich aber, daß die durch eine gerichtliche Freiheitsstrafe bedingte Schmälerung des Rechtes auf freie Berufswahl und Berufsausbildung weder dem Art. 18 StGG widerspricht noch das Recht auf Bildung verletzt. Solche Beschränkungen sehen die von der Behörde herangezogenen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes vor. Gegen sie hat der VfGH keine Bedenken.
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