Wie sich aus den §§ 6 ff. NÖ Landesstraßengesetz ergibt, kann im Enteignungsverfahren der Einwand, der durch den Straßenbaubewilligungsbescheid festgelegte Verlauf der Trasse sei nicht im öffentlichen Interesse gelegen, nicht mehr geltend gemacht werden. Es griff sohin schon der Straßenbaubewilligungsbescheid in das Eigentumsrecht des Bf. ein (vgl. z. B. Slg. 8083/1977, 8358/1978 .
Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung der §§ 6 bis 9 i. V. m. {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 29, § 29 Abs. 1 AVG}.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden