A2/79 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Begehren auf Rückerstellung von Kosten eines Abschleppvorganges (§ 89 a Abs. 7 StVO) , eingeschränkt auf Zinsen.
Die Rückerstattung zu Unrecht eingehobener Abschleppkosten ist weder in der StVO noch anderswo ausdrücklich geregelt. Für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes hat der VfGH in mehreren Erkenntnissen eine Verpflichtung der Behörde zur Erstattung eines Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH aus der in §§ 50 VwGG 1952 bzw. 63 VwGG 1965 ausgesprochenen Pflicht der Behörde abgeleitet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. Slg. 5001/1965 und 5079/1965 und die dort genannte Vorjudikatur) . Er hat dabei angenommen, daß die Aufhebung des Bescheides der durch den aufgehobenen rechtskräftigen Akt verursachten Vermögensverschiebung die rechtliche Deckung entziehe. Eine solche Wirkung kommt aber im vorliegenden Fall dem aufhebenden Erk. des VwGH nicht zu. Die Aufhebung des Bescheides erfolgte ausschließlich wegen Verfahrensmängeln. Hieraus ergab sich lediglich die Pflicht der Behörde zur Verfahrensergänzung. Darüber, ob eine Zahlungspflicht des Klägers für die Kosten der Abschleppung seines PKWs bestand, war erst im Ersatzbescheid abzusprechen. Dieser Bescheid, mit dem der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wurde, erging erst nach Klagseinbringung und nach Rückstellung des Kostenbeitrages durch die beklagte Partei. Maßgeblich für den Wegfall der Zahlungspflicht des Klägers war jedoch nicht die Pflicht der Behörde, den dem Inhalt des aufhebenden Erk. des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sondern ausschließlich, daß seit der Entfernung des Kraftfahrzeuges des Klägers mehr als 3 Jahre vergangen waren, so daß für die Behörde nicht mehr die Berechtigung bestand auszusprechen, daß der Kläger die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung zu tragen habe. Da Verzugszinsen gemäß {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1334, § 1334 ABGB} nur im Verzugsfalle zustehen, Verzug jedoch erst eingetreten wäre, wenn die beklagte Partei trotz Wegfallens der Zahlungspflicht als Folge des zugunsten des Klägers erlassenen Ersatzbescheides einer Mahnung nicht entsprochen hätte, steht der klagenden Partei ein Anspruch auf Verzugszinsen nicht zu.