JudikaturVfGH

B175/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1979

Keine Bedenken gegen {Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 5, § 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz}. Diese Gesetzesstelle bestimmt, daß kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.

Der Ausschluß eines Anspruches auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, entspricht, wie die Erläuterungen zur RV (1202 BlgNR XII. GP) darlegen, den Regelungen der meisten europäischen Staaten. Der VfGH kann nicht finden, daß eine Regelung, wonach ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, ausgeschlossen wird, dem Gleichheitsgebot widerspricht. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er für Situationen eine Familienbeihilfe nicht gewährt, in denen sich die Förderung im Inland nicht auswirkt. Die Förderung für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, würde aber gerade dies zum Gegenstand haben.

Wenn {Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 5, § 5 Abs. 4 FLAG} von einem solchen Ausschluß Ansprüche auf Familienbeihilfe für Kinder ausnimmt, die sich in einem Staat aufhalten, mit dem Gegenseitigkeit staatsvertraglich verbürgt ist, so bedeutet dies, daß für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, von seiten Österreichs nur Leistungen erbracht werden, wenn auch der betreffende Auslandsstaat für in Österreich lebende Kinder entsprechende Leistungen erbringt. Eine solche Ausnahme von einem ansonsten geltenden Ausschluß, ist nicht sachwidrig, weil die Erbringung von Leistungen für im Ausland sich aufhaltende Kinder einen anderen "Charakter" erhält, wenn auch der Auslandsstaat entsprechende Leistungen für in Österreich befindliche Kinder erbringt.

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