Der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens - nämlich jedenfalls des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz) - war nach den der Behörde bekannten Umständen wohl vertretbar. Der Bf. wurde durch mehrere mit seiner Geschäftsgebarung vertraute Personen unter näherer Beschreibung seiner Vorgangsweise ungesetzlicher Goldmanipulationen beschuldigt, so zwar, daß angenommen werden konnte, daß auch der Erwerb des Goldes unter Umgehung zollrechtlicher Bestimmungen erfolgt ist. Tatsachen, die diesen Verdacht entkräftet hätten, waren der Behörde nicht bekannt geworden.
Hingegen war der angenommene Haftgrund des § 85 Abs. 1 lit. b FinStrG nicht gegeben. Unter den festgestellten Umständen ist nicht erkennbar, welcher besondere Anlaß für die Festnahme gerade am Tag der Festnahme entstanden sein sollte.
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