Dem Antrag des OGH wird, soweit er sich auf die Worte "der Vizepräsidenten und" im {Richterdienstgesetz § 32, § 32 Abs. 4 Richterdienstgesetz}, BGBl. 305/1961, bezieht, keine Folge gegeben.
Die Verbindung der Richterernennung mit "Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate" war in der republikanischen Gesetzgebung schon in einer dem B-VG vorangegangenen Regelung enthalten. Auch das Grundgesetz vom 22. November 1918, StGBl. 38, über die richterliche Gewalt hatte in § 5 für die Ernennung der Richter eine Regelung getroffen, die von " Besetzungsvorschlägen der durch die Gerichtsverfassung dazu bestimmten Senate" ausging, wobei jedoch damals diese Vorschläge grundsätzlich mit bindender Wirkung ausgestattet waren (vgl. Slg. 8066/1977) . Bei Erlassung der Bestimmung des zweiten Halbsatzes in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 Abs. 1 B-VG} hatte der Verfassungsgesetzgeber die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. 217, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz) vor Augen, das in § 19 anordnete, daß bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften eine Reihe von Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, RGBl. 81 (betreffend die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung aller Gerichtsbehörden) - die sogenannte Gerichtsinstruktion - und die zur Ergänzung dieser Vorschriften ergangenen Verordnungen soweit in Wirksamkeit bleiben, als sie nicht durch die seitherige Gesetzgebung abgeändert wurden oder durch das gegenwärtige Gesetz, durch die Jurisdiktionsnorm, die ZPO oder die Einführungsgesetze zur Jurisdiktionsnorm und ZPO abgeändert werden; zu diesen in Wirksamkeit bleibenden Vorschriften gehörten jene "über die Besetzung erledigter Dienstplätze (§§ 13 bis 30)" . Gemäß dem angeführten § 13 der Gerichtsinstruktion war für die erledigten Dienstplätze, mit Ausnahme u. a. jener der Präsidenten und Vizepräsidenten sowie der Räte des OGH, in der Regel ein "Konkurs" auszuschreiben und daran nach den Bestimmungen des § 26 die Erstattung von Besetzungsvorschlägen unter Einschaltung der in § 28 genannten Kommissionen geknüpft. Sodann hat das Gehaltsgesetz BGBl. 245/1924 (wiederverlautbart als GG 1927, BGBl. 105/1928) in § 41 Abs. 3 bestimmt, daß der Besetzungsvorschlag für die beim OGH zu besetzenden Richterposten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Präsidenten vom Personalsenat des OGH zu erstatten ist. Auf diese Gesetzesbestimmung bezog sich die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 18. Juni 1925, BGBl. 192, über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des Personalsenates beim OGH in § 7 Z 1 bei der Umschreibung des Wirkungskreises des Personalsenates. § 13 der Gerichtsinstruktion RGBl. 81/1853 und § 19 des GerichtsorganisationsG RGBl. 217/1896 sind durch das GerichtsorganisationsG 1945, StGBl. 47/1945, (§ 3 Z. 1 und 3) wieder in Kraft gesetzt und erst durch § 173 RDG aufgehoben worden. Eine dem § 41 Abs. 3 GG 1927 gleichlautende Bestimmung ist nach Aufhebung dieses Gesetzes durch das Gehaltsüberleitungsgesetz BGBl. 22/1947 durch § 3 Abs. 3 der Gerichtsverfassungsnovelle 1947, BGBl. 71/1947, getroffen worden; auch diese Bestimmung ist durch {Richterdienstgesetz § 173, § 173 RDG} aufgehoben worden.
Die nunmehr bezüglich der Vizepräsidenten und des Präsidenten des OGH in {Richterdienstgesetz § 32, § 32 Abs. 4 RDG} getroffene Regelung entspricht im wesentlichen der Regelung, die der Verfassungsgesetzgeber bei Normierung des Art. 86 Abs. 1 B-VG vorgefunden hat und die seither Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung war. Der - gewiß nicht eindeutige - Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art 86 Abs. 1 B-VG} zwingt nicht zu der Annahme, daß der Verfassungsgesetzgeber mit dieser Bestimmung etwas anderes regeln wollte, als die Einholung von Besetzungsvorschlägen in den Fällen anzuordnen, in denen die Gerichtsverfassung (worunter organisationsrechtliche einfachgesetzliche Bestimmungen zu verstehen sind) Senate zur Erstattung von Besetzungsvorschlägen beruft.
Wird zur Sinnermittlung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 Abs. 1 B-VG} die historische Entwicklung dieser Verfassungsbestimmung zu Hilfe genommen, so ergibt sich folgendes Bild: Der endgültigen Regelung ist eine Reihe von Entwürfen anderer Regelungen vorangegangen (wie Art. 76 des Linzer Entwurfes, Art. 97 des Renner-Mayr Entwurfes, Art. 76 des Entwurfes des Verfassungsunterausschusses; siehe dazu Ermacora, Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) , 1967, S. 124, 220, 401 und 530) , über die in den zugänglichen Materialien (siehe Ermacora, aaO, S. 362 f. und 487) nur die Aussage enthalten ist (und zwar zum Linzer Entwurf) , daß die Regelung den Sinn hat, die Regierung sei an die Besetzungsvorschläge der Senate nicht gebunden.
Gemäß dem Bericht des Verfassungsausschusses der Konstituierenden Nationalversammlung über den Entwurf eines B-VG vom 24. September 1920 (991 Blg. Konst. NV; siehe auch Ermacora, aaO, S. 555) - der Art. 87 Abs. 1 dieses Entwurfes entspricht dem geltenden Art. 86 Abs. 1 B-VG - haben die Abschnitte über Bundesregierung, Bundesheer und Gerichtsbarkeit (der letztgenannte Abschnitt des Entwurfes umfaßte die Art. 83 bis 95) im wesentlichen den "gegenwärtigen" Rechtszustand, also den Rechtszustand, wie er sich im Jahre 1920 darstellte, übernommen. Der VfGH kommt unter Berücksichtigung dieser historischen Entwicklung zu dem Ergebnis, daß Art. 86 Abs. 1 B-VG nicht der Sinn zukommt, der einfache Gesetzgeber müßte in der Gerichtsverfassung für die Ernennung aller Richter die Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch Senate vorsehen, daß dem einfachen Gesetzgeber aber auch nicht volle Entscheidungsfreiheit in dieser Frage eingeräumt ist: in den Fällen, in denen für die Ernennung von Richtern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG Senate zur Erstattung von Besetzungsvorschlägen berufen waren, soll dies auch weiterhin gewahrt bleiben. Wenn der Gesetzgeber für die Vizepräsidenten und den Präsidenten des OGH die Erstattung eines Besetzungsvorschlages durch den Personalsenat dieses Gerichtshofes nicht vorsieht, so verstößt er damit nicht gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 Abs. 1 B-VG}.
Wie immer die Rechtslage zu beurteilen sein mag, die für die Entscheidung des Personalsenates über die bei ihm gestellten Anträge auf Erstattung eines Besetzungsvorschlages für die Planstelle eines Vizepräsidenten des OGH maßgebend ist (ob etwa der Personalsenat die bei ihm gestellten Anträge auch aus anderen Gründen als unter Berufung auf {Richterdienstgesetz § 32, § 32 Abs. 4 RDG} zurückweisen müßte) ,es ist keinesfalls schon begrifflich ausgeschlossen, daß die angefochtene Gesetzesstelle, soweit sie sich auf die Vizepräsidenten des OGH bezieht, hiebei anzuwenden wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, daß nach der Rechtsprechung des VfGH (Slg. 6151/1970, 6806/1972, 7094/1973) die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren haben, jedoch die in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 86, Art. 86 B-VG} vorgesehenen Besetzungsvorschläge nicht verbindlich sind (Slg. 8066/1977) . Das Verfahren, in dem sich der Personalsenat des OGH zu seiner Antragstellung beim VfGH veranlaßt sah, hat nämlich nicht unmittelbar die Verleihung der Planstelle eines Vizepräsidenten des OGH zum Gegenstand - dieses Verfahren ist von anderen Behörden durchzuführen und im vorliegenden Fall beim BM für Justiz anhängig -, sondern ist durch Anträge ausgelöst worden, die allein die Erstattung eines an das BM für Justiz weiterzuleitenden Besetzungsvorschlages zum Gegenstand haben.
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