B188/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§ 61 Tierseuchengesetz kann zur Vorschreibung der Kosten für die Tuberkulosenuntersuchung der Rinder des Bf. nicht herangezogen werden. Im Abs. 1 lit. c des § 61 ist grundsätzlich vorgesehen, daß der Bund die Kosten der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen zu tragen hat. Die Formulierung des Abs. 5 des § 61 ("die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren sowie für die bei der Durchführung der Desinfektion notwenigen Handarbeiten und Zugarbeiten") , wo eine Kostentragungspflicht des Tierbesitzers vorgesehen ist, läßt erkennen, daß damit nur Maßnahmen anläßlich einer bereits ausgebrochenen Seuche gemeint sind; diese Bestimmung bildet somit ebenfalls keine geeignete gesetzliche Grundlage für die Auferlegung von Untersuchungskosten bei gesunden Tieren ohne Vorhandensein einer Seuche.
Auf § 76 AVG kann die Verpflichtung des Tierbesitzers zur Tragung der Kosten für die Tuberkulosenuntersuchung von Rindern nicht gestützt werden, weil nach § 76 AVG die Partei für Barauslagen der Behörde nur dann aufzukommen hat, wenn die Partei um die Amtshandlung angesucht hat (Abs. 1) oder wenn ein Verschulden vorliegt (Abs. 2) . Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde die Auslagen von Amts wegen zu tragen (siehe Mannlicher-Quell, Verwaltungsverfahren, I, S. 431) . Die Behörde hat somit § 76 AVG denkunmöglich angewendet. Im Hinblick darauf erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 76, § 76 AVG} im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung zu finden hätte, weil die Untersuchung der Rinder offenkundig nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens stattgefunden hat.