JudikaturVfGH

B390/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 1979

Als Willkür - und damit als eine Verletzung des Gleichheitssatzes - bezeichnet die Beschwerde den Umstand, daß die Behörde entgegen dem Gebot des {Bundesabgabenordnung § 101, § 101 Abs. 4 BAO} die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht an den durch anwaltliche Vollmacht (sie " außergerichtlich und vor sämtlichen Behörden, auch i. S. des {Zivilprozeßordnung § 31, § 31 ZPO} und der {Strafprozeßordnung 1975 § 39, § 39 StPO} zu vertreten") ausgewiesenen Vertreter, sondern an den Geschäftsführer persönlich adressiert habe, dem sie dann nicht ausgefolgt werden konnte.

Selbst wenn das Verfahren durch Unterlassung der ordnungsmäßigen Ladung mangelhaft geblieben ist, liegt darin nämlich noch keine Willkür der Behörde. Die Behörde hat nicht ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt oder in wichtigen Punkten unterlassen.

Daß sie angesichts des Verhaltens des Geschäftsführers der bf. Gesellschaft im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens und der sehr allgemein gehaltenen Berufungsausführungen nach Erfolglosigkeit des Ladungsversuches der bf. Gesellschaft keine neuerliche Gelegenheit zur Äußerung gab, läßt noch nicht darauf schließen, daß sie etwa nur aus subjektiven, in deren Person gelegenen Gründen entschieden hätte.

Im übrigen ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im Abgabenverfahren durch keine Verfassungsvorschrift geboten (vgl. Slg. 8112/1977, 8133/1977 und 8305/1978) .

Rückverweise