B206/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 24 VStG 1950 gelten, insoweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die Vorschriften des AVG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren. In der folgenden Aufzählung jener Bestimmungen des AVG, die im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung finden, ist § 19 AVG nicht aufgezählt. Daraus folgt, daß u. a. § 19 Abs. 3 AVG 1950 auch für Ladungen des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gilt und daher auch die Androhung, die hier vorgesehenen Zwangsmittel (Zwangsstrafen und Vorführung) anzuwenden, zulässig ist, sofern sich aus dem VStG 1950 nichts anderes ergibt. Dies ist nicht der Fall. § 41 VStG 1950, der die Ladung des Beschuldigten regelt, enthält nämlich lediglich den § 19 AVG 1950 ergänzende Bestimmungen. Dies geht deutlich daraus hervor, daß im Abs. 1 auf § 19 AVG ohne jede Einschränkung Bezug genommen wird. Die Formulierung des Abs. 3, wonach die Ladung des Beschuldigten auch die Androhung enthalten kann, daß das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann, bringt klar zum Ausdruck, daß an Stelle der im § 19 Abs. 3 AVG 1950 für das unentschuldigte Fernbleiben vorgesehenen Sanktionen im Verwaltungsstrafverfahren für den Beschuldigten auch die Rechtsfolge der Kontumazierung vorgesehen werden kann.