JudikaturVfGH

B500/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1979

Die Behörde hat sich - insbesondere dadurch, daß sie wiederholt Ergänzungen des Gutachtens des amtsärztlichen Sachverständigen eingeholt hat - bemüht, den richtigen Sachverhalt zu erheben. Es ist zumindest denkmöglich, § 5 VStG 1950 auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 StVO 1960 anzuwenden und daraus eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren in der Richtung abzuleiten, daß er, um das Gutachten eines Amtssachverständigen (das die Behörde der Judikatur des VwGH zufolge - VwGH 8. Mai 1977, 2378/76 = ZfVB 1977/6/2333 - primär einzuholen hat) zu widerlegen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B. 8. November 1976, 147/76 = ZfVB 1977/3/1194) . Ebensowenig kann der bel. Beh. der Vorwurf gemacht werden, sie sei willkürlich vorgegangen oder habe das Gesetz denkunmöglich ausgelegt, wenn sie - gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Slg. 8477 A/1973 und viele andere) folgend - angenommen hat, ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand könne auch bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 Promille angenommen werden. Vielmehr legen Wortlaut und Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 die von der bel. Beh. gewählte Auslegung nahe.

Die Behörde ist weder denkunmöglich noch willkürlich vorgegangen, wenn sie bei einem Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 30.000,-- (§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) und einem Nettoeinkommen des Bf. von monatlich S 9.500,-- und einer Sorgepflicht bloß für ein Kind nicht die vorgesehene Mindeststrafe von S 500,--, sondern eine Geldstrafe von 10.000,-- verhängt hat.

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