B23/79 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 17 VerfGG sind jeder Eingabe an den VfGH so viele Ausfertigungen anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. {Verfassungsgerichtshofgesetz § 84, § 84 Abs. 2 VerfGG} i. d. F. BGBl 311/1976 bestimmt, daß zur Verhandlung über eine Beschwerde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art 144 B-VG} der Bf., die Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligte zu laden sind. Wie der VfGH mit Slg. 3372/1958 ausgeführt hat, sind unter "Parteien" i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 17, § 17 VerfGG} auch "Beteiligte" gemäß (damals) {Verfassungsgerichtshofgesetz § 85, § 85 VerfGG} zu verstehen. Als solche sind die Partner eines Kaufvertrages, dessen Nichtgenehmigung den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet, anzusehen. Die Aufforderung des VfGH an den Bf., eine zusätzliche Beschwerdeausfertigung vorzulegen, ist demnach zu Recht ergangen.