JudikaturVfGH

A10/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1979

Der Kläger hat beim VwGH eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Zentralbesoldungsamt eingebracht, weil dieses über seinen Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1973 nicht entschieden habe. Der VwGH hat mit Beschluß vom 8. Feber 1977, Z 186/77, diese Beschwerde zurückgewiesen und hiezu u. a. folgendes ausgeführt: "Die Durchführung des Jahresausgleiches zählt ebenso wie die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, wie der VfGH in seinem Erk. vom 10. Mai 1971, Zlen. A 12/70, A 13/70, A 14/70, ausgeführt hat, zu den normalen Bürgerpflichten. Der Arbeitgeber erhält durch {Einkommensteuergesetz 1972 § 72, § 72 Abs. 2 EStG 1972} jedoch keine Behördenfunktion und es trifft ihn daher keine Entscheidungspflicht i. S. des {Bundesabgabenordnung § 311, § 311 Abs. 1 BAO}.

Da der Arbeitgeber somit vom Arbeitnehmer nicht zur Durchführung des Jahresausgleiches gezwungen werden kann, ist davon auszugehen, daß jener Lohnsteuerbetrag, auf dessen Rückzahlung der Arbeitnehmer bei ordnungsmäßiger Durchführung eines zu Recht und rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches Anspruch hätte, als (letzten Endes) zu Unrecht einbehalten anzusehen ist, sodaß dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall die Möglichkeit offensteht, beim zuständigen Finanzamt einen Rückzahlungsantrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu stellen" .

Der VfGH schließt sich dieser Auffassung des VwGH an.

Wenn aber über den mit Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozeßvoraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} nicht gegeben und der VfGH ist nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden.

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