JudikaturVfGH

G109/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 1979

Als verfassungswidrig wird aufgehoben § 5 Abs. 2 lit. h Arbeiterkammergesetz, BGBl. 105/1954 i. d. F. des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978, BGBl. 519, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz und das Arbeiterkammergesetz geändert werden.

a) Der VfGH geht davon aus, daß der Kompetenztatbestand "Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG} i. d. F. der B-VG-Novelle 1974; vorher seit dem Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen "Kammern für Arbeiter und Angestellte") den Gesetzgeber nicht zwingt, für alle darunter fallenden Dienstnehmer Kammern einzurichten, sondern ihm die Freiheit der Entscheidung einräumt, für welche Dienstnehmer er eine solche berufliche Vertretung schaffen will. Es ist hiebei auf die (zu beruflichen Vertretungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ergangenen) Erk. Slg. 2835/1955 und 3978/1961 hinzuweisen, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, daß es dem Gesetzgeber überlassen ist, den Wirkungsbereich der Kammern auch in persönlicher Hinsicht festzulegen, wobei allerdings - wie im Erk. Slg. 3735/1960 betont ist - der Personenkreis, für welchen der Gesetzgeber eine berufliche Vertretung schaffen will, durch objektive und sachlich gerechtfertigte Momente bestimmt sein muß.

b) Während die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des ArbVG und des LandarbeitsG die Stellung der Arbeitnehmer im einzelnen Betrieb regeln, enthält das ArbeiterkammerG eine Regelung der Interessenvertretung der von dem Gesetz erfaßten Arbeitnehmer durch die überbetriebliche Einrichtung der Kammern; die Regelung der Kammerzugehörigkeit im ArbeiterkammerG wirkt sich vorwiegend im Bereich überbetrieblicher Interessenvertretung aus. Der Aufgabenbereich der Arbeiterkammern, der (in § 1 ArbeiterkammerG) allgemein dahin umschrieben ist, daß diese berufen sind, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern, ist im ArbeiterkammerG selbst im einzelnen dahin klargestellt (in § 2) , daß den Kammern in erster Linie die Wahrnehmung von die Dienstnehmer in ihrer Gesamtheit berührenden Interessen (lit. a bis h) übertragen ist.

Den Arbeiterkammern sind aber auch Aufgaben übertragen, die sich auf die Wahrnehmung von Dienstnehmerinteressen im einzelnen Betrieb beziehen; dies gilt für die in § 2 lit. i bis k geregelten Überwachungsbefugnisse, Antragsbefugnisse und Beistandsbefugnisse.

Dazu kommen die den Arbeiterkammern in anderen Gesetzen übertragenen Rechte und Pflichten, wie: Vertretung der Kammerangehörigen vor den Arbeitsgerichten und im Rechtsmittelverfahren (§§ 18 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz BGBl. 170/1946 sowie §§ 23 und 28 ArbeitsgerichtsG in Verbindung mit § 520 ZPO) ; Vertretung der Kammerangehörigen vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung ({Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 386, § 386 Abs. 1 Z 3 ASVG} BGBl. 189/1955 i. d. F. BGBl. 13/1962 und 31/1973) und im Rechtsmittelverfahren (§§ 410, 402, 403 ASVG i. d. F. BGBl. 704/1976 in Verbindung mit {Zivilprozeßordnung § 520, § 520 ZPO}) ; Anhörung der Jugendschutzstellen der Arbeiterkammern (§ 28 Bundesgesetz BGBl. 146/1948 über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen) ; Anhörungsrechte und Entscheidungsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Verwendung von Lehrlingen (§ 4 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 3, {Berufsausbildungsgesetz § 23, § 23 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz} BGBl. 142/1969) .

c) Der in § 5 Abs. 2 lit. h ArbeiterkammerG genannte Personenkreis ist mit denselben Merkmalen umschrieben, wie sie {Arbeitsverfassungsgesetz § 36, § 36 Abs. 2 Z 2 ArbVG} und {Landarbeitsgesetz 1984 § 111, § 111 Abs. 2 Z 2 LandarbeitsG} anführen. Die hinsichtlich der Interessenlage der in dem so umschriebenen Angehörigenverhältnis zum Arbeitgeber stehenden Arbeitnehmer für den Bereich des ArbVG (und des LandarbeitsG) angestellten Überlegungen gelten auch für den Bereich des ArbeiterkammerG sinngemäß: es kann nicht davon ausgegangen werden, daß schlechthin die Interessenlage der in einem Angehörigenverhältnis zum Arbeitgeber stehenden Arbeitnehmer in einem Gegensatz zur Interessenlage der anderen Arbeitnehmer steht. Es ist daher auch aus dem Hinweis auf das Prinzip der Gegnerunabhängigkeit der Interessenverbände im vorliegenden Zusammenhang nichts zu gewinnen und fehlt für alle aus dem behaupteten Interessengegensatz abgeleiteten Schlußfolgerungen die Prämisse. Durch die angefochtene Gesetzesstelle wird die genannte Personengruppe zur Gänze von der mit der Kammerzugehörigkeit verbundenen Vertretung und Förderung durch die Arbeiterkammern - sowohl im überbetrieblichen als auch in dem die Dienstnehmerinteressen im einzelnen Betrieb betreffenden Bereich - ausgenommen. Eine solche - hinsichtlich des Kreises der ausgenommenen Personen und auch der mit dem Ausschluß verbundenen Rechtsfolgen - undifferenzierte Regelung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Es beruht auf einem unrichtigen Gedankengang, wenn die Bundesregierung meint, es müsse - da die vorgenommene Differenzierung den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche - nachgewiesen werden, daß im speziellen Fall des konkreten Regelungszusammenhanges eine Gleichheitswidrigkeit vorläge: Die Gleichheitswidrigkeit liegt schon darin, daß die vorgenommene Abgrenzung des Personenkreises nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Es geht auch nicht darum, ob die vom Geltungsbereich des ArbeiterkammerG ausgenommenen Personen durch diese Herausnahme in einem "Recht auf individuelle Betreuung" geschmälert werden, sondern darum, ob diese Herausnahme sachlich gerechtfertigt ist.

Da - wie ausgeführt - die gänzliche und undifferenzierte Herausnahme der in § 5 Abs. 2 lit. h ArbeiterkammerG genannten Personen von der Kammerzugehörigkeit sachlich nicht gerechtfertigt ist, war diese Gesetzesstelle wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufzuheben.

Als verfassungswidrig werden aufgehoben: § 36 Abs. 2 Z 2 und § 53 Abs. 3 Z. 1 und 2 ArbVG, BGBl. 22/1974, i. d. F. des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978, BGBl. 519, mit dem das ArbVG, das LandarbeitsG und das ArbeiterkammerG geändert werden.

Die Aussage, daß nahe Angehörige des Arbeitgebers als Arbeitnehmer interessenmäßig nicht der Arbeitnehmerschaft zuzuordnen seien, trifft in ihrer Allgemeinheit nicht zu.

Jedes Interesse - in der hier in Betracht kommenden Bedeutung des Wortes - setzt ein Beziehungsobjekt voraus. Es kann daher die Interessenlage innerhalb eines bestimmt umschriebenen Personenkreises je nach dem Beziehungsobjekt eine verschiedene sein. Im besonderen kann die Interessenlage innerhalb eines bestimmt umschriebenen Personenkreises bezogen auf die Gestaltung und Entfaltung des Zusammenlebens in der Gemeinschaft (etwa in der Familie oder einer anderen Lebensgemeinschaft) eine andere sein, als die Interessenlage der einzelnen Angehörigen dieses Personenkreises bezogen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Mit diesem Problem hat sich auch der VfGH schon im Zusammenhang mit der Beteiligung Familienangehöriger an einem Unternehmen befaßt. Er hat im Erk. Slg. 4824/1964, S. 621, bezüglich Familienangehöriger, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind (die also allesamt auf der Unternehmerseite stehen) , ausgeführt, er könne nicht finden, daß ein einträchtiges Zusammenwirken von solchen Angehörigen in so weitem Maße den Regelfall darstelle, daß ein anderes Verhalten der Angehörigen zueinander eine zu vernachlässigende Ausnahme bedeute; schon nach der Art des Angehörigenverhältnisses (nähere oder entferntere Angehörige , aber auch aus den verschiedensten sonstigen persönlichen Gründen könne sich eine Vielfalt gegensätzlicher Interessen der Angehörigen in bezug auf das Unternehmen ergeben, an dem sie beteiligt seien, die eine Willensübereinstimmung der Angehörigen untereinander für einen bestimmten Zeitraum oder für die Dauer nicht zustandekommen ließen.

Der VfGH geht bei seinen weiteren Überlegungen davon aus, daß das Familienband innerhalb der Familienangehörigen typischerweise - aber durchaus nicht ausnahmslos - eine Interessenparallelität mit sich bringt und daß sich eine solche Interessenparallelität in erster Linie und vor allem im Gemeinschaftsleben innerhalb des Familienverbandes selbst zeigt, aber auch auf Bereiche außerhalb des Familienverbandes auswirken und daher auch im Arbeitsrecht und hier insbesondere bei Regelung der Betriebsverfassung von Bedeutung sein kann.

Für den Bereich des Arbeitsrechtes ist allgemein zu sagen, daß weder die Annahme einer Interessenparallelität mit dem Arbeitgeber auf nahe Angehörige des Arbeitgebers als Arbeitnehmer beschränkt ist - eine solche Parallelität liegt sogar insoferne bei allen Betriebsangehörigen vor, als für sie der Betrieb und sein Erfolg Grundlage der Existenz ist - noch daß eine Gegensätzlichkeit der Interessen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die nicht in einem Angehörigenverhältnis stehenden Personen beschränkt ist. Es ist ferner allgemein festzuhalten, daß - sowohl bezüglich einer möglichen Parallelität als auch eines möglichen Gegensatzes - die Interessenlage naher Familienangehöriger des Arbeitgebers vielfach nicht anders zu beurteilen ist, als die von Personen, die in familienähnlicher Beziehung zum Arbeitgeber stehen. Dieser Umstand hat auch in der arbeitsrechtlichen Literatur insoferne seinen Niederschlag gefunden, als der Autor der ersten umfassenden Darstellung des Problems der Dienstleistungsbeziehungen zwischen Familienangehörigen (Fenn, Die Mitarbeit in den Diensten Familienangehöriger, 1970) den Begriff der Familienangehörigen nicht i. S. der technischen Begriffe des bürgerlichen Rechts versteht, sondern daß damit "sämtliche nach allgemeinem Sprachgebrauch ' familiären ' Beziehungen gemeint (sind) , also auch die Beziehungen zwischen Verlobten, die eines Verlobten zu den Verwandten des anderen sowie Bindungen zwischen sog. Lebensgefährten" (aaO, S. 25) .

Die beiden Begriffe der Interessenparallelität und des Interessengegensatzes im Arbeitsrecht sind zu vielschichtig, als daß schlechthin der erste Begriff dem Personenkreis der in einem Angehörigenverhältnis zum Arbeitgeber stehenden Arbeitnehmer und der zweite Begriff dem Personenkreis der anderen Arbeitnehmer zugeordnet werden könnte. Die Ausführungen des VfGH (in dem angeführten Erk. Slg. 4824/1964 über die Interessenlage naher Angehöriger in bezug auf ein Unternehmen gelten sinngemäß auch für die Interessenlage innerhalb der Unternehmerschaft: eine Interessenparallelität des Arbeitgebers und des Personenkreises der zu ihm in einem nahen Angehörigenverhältnis stehenden Arbeitnehmer stellt nicht in so weitem Maße den Regelfall dar, daß ein Interessengegensatz eine zu vernachlässigende Ausnahme bedeutet.

Der Gesetzgeber hat durch die Herausnahme der in {Arbeitsverfassungsgesetz § 36, § 36 Abs. 2 Z 2 ArbVG} genannten Familienangehörigen aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff für diese ganze Personengruppe die Anwendung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften des ArbVG in ihrem gesamten Umfang (II. Teil des Gesetzes, d. s. die §§ 33 bis 134 a) ausgeschlossen. Die genannten Familienangehörigen sind sowohl von der Anwendung der die Organe der Arbeitnehmerschaft betreffenden organisationsrechtlichen Bestimmungen als auch insbesondere der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer (wie Versetzungsschutz, Kündigungsschutz, Entlassungsschutz) ausgeschlossen; es handelt sich dabei nicht nur um den Entzug des Schutzes, der durch die angeordnete Einschaltung von Organen der Arbeitnehmerschaft gewährleistet ist, sondern auch um den Entzug von individuellen Rechten, wie sie beispielsweise in {Arbeitsverfassungsgesetz § 107, § 107 ArbVG} durch Einräumung von Anfechtungsrechten bei Kündigung und Entlassung normiert sind. Eine solcherart - sowohl hinsichtlich des Kreises der ausgenommenen Personen als auch der mit dem Ausschluß verbundenen Rechtsfolgen - undifferenzierte Regelung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Mit der Aufhebung des {Arbeitsverfassungsgesetz § 36, § 36 Abs. 2 Z 2 ArbVG} gelten die in dieser Gesetzesbestimmung genannten Personen als Arbeitnehmer i. S. der betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des ArbVG. Diesen Personen steht daher auch das passive Wahlrecht in den Betriebsrat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 53 ArbVG zu. Die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 ArbVG i. d. F. BGBl 519/1978 haben dann die Wirkung, daß Arbeitnehmer, die in einem entfernteren Naheverhältnis zum Betriebsinhaber (Mitglied eines Vertretungsorganes einer juristischen Person) stehen als die in der aufgehobenen Gesetzesbestimmung genannten Personen, nicht passiv wahlberechtigt sind, während dieses Wahlrecht den in einem engeren Naheverhältnis stehenden Personen zukommt. Da hiefür keine sachliche Rechtfertigung gegeben ist, steht die Regelung im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und war daher als verfassungswidrig aufzugeben.

Als verfassungswidrig werden aufgehoben: § 111 Abs. 2 Z 2 und {Landarbeitsgesetz 1984 § 128, § 128 Abs. 3 LandarbeitsG}, BGBl. 140/1948, i. d. F. des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978, BGBl. 519, mit dem das ArbVG, das LandarbeitsG und das ArbeiterkammerG geändert werden.

Die angefochtenen Bestimmungen des LandarbeitsG decken sich (mit Ausnahme der hier fehlenden Erwähnung der Heimarbeiter) wörtlich mit den angefochtenen Bestimmungen des ArbVG. Inhaltlich hat jedoch die Abgrenzung des Personenkreises insoferne eine andere Bedeutung, als gemäß {Landarbeitsgesetz 1984 § 3, § 3 LandarbeitsG} die familieneigenen Arbeitskräfte, wenn sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind, von vornherein von den Vorschriften des LandarbeitsG weitgehend und von den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes (3. Abschnitt, d. s. die §§ 109 bis 195 zur Gänze ausgenommen sind. Die zu den angefochtenen Bestimmungen des ArbVG gemachten Ausführungen gelten auch hier (siehe dazu Arbeitsverfassung) .

Der Rechtsauffassung der Bundesregierung, daß aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH zu entnehmen sei, eine Differenzierung, die an Ehe und nahe Verwandtschaft anknüpfe, bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, das aus der Rechtsprechung aber nicht entnommen werden könne, eine solche Rechtfertigung sei überhaupt nicht möglich oder denkbar, ist insoferne beizupflichten, als der VfGH die Meinung vertritt, daß der Gesetzgeber zwar eine Differenzierung die an Ehe und Verwandtschaft anknüpft, vornehmen darf, daß aber eine solche Differenzierung sachlich gerechtfertigt sein muß.

§ 5 Abs. 3 ArbeiterkammerG (in der Stammfassung) bestimmt, daß über die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer im Streitfalle das BM für soziale Verwaltung entscheidet. Im Beschl. Slg. Anh. 11/1956 hat der VfGH ausgeführt, daß die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 in der Feststellung besteht, ob nach der Art der Beschäftigung eine Kammerzugehörigkeit für einen bestimmten Dienstnehmer besteht oder ob dies nicht der Fall ist.

Mit Slg. 8187/1977 hat der VfGH den Antrag eines Richters im Evidenzbüro des OGH auf Aufhebung einiger das Wahlrecht zu den Personalsenaten betreffenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes BGBl. 305/1961 mangels Legitimation zurückgewiesen. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß das in § 38 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes geregelte Einspruchsverfahren für den Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Abwehr der durch die behauptete Verfassungswidrigkeit angeblich bewirkten Rechtsverletzung darstellt.

In dieser Hinsicht ist der damals zur Entscheidung gekommene Fall dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Der Antragstellerin war es zumutbar, den in § 5 Abs. 3 ArbeiterkammerG geregelten Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzung zu gehen und sodann ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesstelle in einem Beschwerdeverfahren vor dem VfGH geltend zu machen. Aus grundsätzlich gleichen wie den in dem genannten Beschluß ausgeführten Gründen war daher der Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen.

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