JudikaturVfGH

B309/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1978

Wie sich aus dem Zusammenhalt der Abs. 1 und 2 im {Bundesabgabenordnung § 3, § 3 BAO} mit § 1 lit a leg. cit. ergibt, sind die Stundungszinsen (die als Nebengebühren der Abgaben zu deren Nebenansprüchen zählen) Abgaben i. S. der Bundesabgabenordnung. Nach Abs. 1 des {Bundesabgabenordnung § 4, § 4 BAO} entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft; gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Aus dieser Regelung folgt, daß ein Anspruch auf Stundungszinsen, wenn er unter der Geltung eines später aufgehobenen Gesetzes infolge Verwirklichung des maßgebenden Tatbestandes bereits entstanden ist, durchaus nach der Aufhebung des Gesetzes festgesetzt werden kann, und zwar gleichviel, ob die Gesetzesaufhebung auf einen Akt des Gesetzgebers oder auf ein aufhebendes Erk. des VfGH zurückzuführen ist.

Denkmögliche Anwendung des {Bundesabgabenordnung § 212, § 212 Abs. 2 BAO} (Stammfassung und Fassung BGBl. 787/1974) .

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