B116/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Verhaftung rechtfertigten die der Sicherheitsbehörde bekannten Umstände noch nicht die Annahme, daß die Bf. einer konkreten gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig seien und daß ein konkreter Haftgrund gemäß {Strafprozeßordnung 1975 § 175, § 175 StPO} bestünde. Gegen die Bf. wurde zu diesem Zeitpunkt weder in Österreich noch in ihrem Heimatstaat gefahndet. Gegen sie war auch kein Strafverfahren anhängig. Der Verdacht der Sicherheitsbehörde beruhte lediglich auf den eher vagen Mitteilungen einer Vertrauensperson. Die Verhaftung der Bf. im Dienste der Strafrechtspflege nach {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 StPO} und ihre nachfolgende Anhaltung bis 21.30 Uhr waren daher allein schon in Ermangelung eines zureichenden Tatverdachtes, der auch nach der Verhaftung sowie nach der Durchsuchung des PKW des einen Bf. in keiner Weise erhärtet werden konnte, unstatthaft.