Antrag auf Aufhebung des § 20 a EStG 1972 i. d. F. des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 645/1977, und des § 12 Abs. 2 Z 2 c des UStG 1972 i. d. F. des 2. AbgabenänderungsG 1977, BGBl. 645/1977.
Die aus § 20 a EStG 1972 für den Antragsteller erwachsenden Rechtspflichten bedürfen erst einer Konkretisierung durch Bescheid.
An den zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller werden nach {Einkommensteuergesetz 1972 § 39, § 39 EStG 1972} Einkommensteuerbescheide (allenfalls gemäß § 45 leg. cit. Vorauszahlungsbescheide) zu erlassen sein. Erst diese Bescheide, nicht aber schon § 20 a EStG 1972 selbst berühren sohin aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers (vgl. Slg. 7917/1976, 8064/1977) .
Im übrigen wird auf den Beschluß G 28-31/78 vom 14. Oktober 1978 verwiesen.
Der angefochtene § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 kann zwar die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell berühren. Dieser hat zunächst gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. die Umsatzsteuer monatlich (allenfalls nach § 21 Abs. 2 vierteljährlich) selbst zu berechnen und entsprechende Vorauszahlungen zu leisten, ohne daß zuvor ein Bescheid ergehen müßte. In diesem Fall trifft ihn die bekämpfte Gesetzesbestimmung aktuell. Die Rechtsordnung bietet dem Antragsteller aber jedenfalls folgenden Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzung: Nach § 23 Abs. 3 UStG 1972 hat das Finanzamt die Vorauszahlung u. a. dann bescheidmäßig festzusetzen, wenn - nach Meinung des Finanzamtes - der Unternehmer die Vorauszahlung in einer Voranmeldung nicht richtig berechnet hat. Der Antragsteller kann durch die fristgerechte Abgabe einer seiner Rechtsauffassung entsprechenden Voranmeldung, in der er die maßgebenden Umstände des {Bundesabgabenordnung § 119, § 119 BAO} entsprechend vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt, in die Lage kommen, einen Festsetzungsbescheid nach § 23 Abs. 3 leg. cit. zu erwirken. Diesen Bescheid kann er nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} beim VfGH und nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 B-VG} beim VwGH bekämpfen. In der Beschwerde an den VfGH kann er die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 und in der Beschwerde an den VwGH die Stellung eines Antrages auf Prüfung der zitierten Gesetzesstelle anregen (vgl. Ott, Der Individualantrag nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 B-VG} im Bereich der Umsatzsteuer, Zeitschrift für Gebühren und Verkehrssteuern 1978/4, S. 1 ff.) . Dieser Weg wäre für den Antragsteller durchaus zumutbar. Er würde für ihn keine außergewöhnliche Härte mit sich bringen. Insbesondere würde er sich bei dem oben geschilderten Vorgehen nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen (vgl. den zitierten Artikel von Ott) . Der Antragsteller müßte die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, wenn er den aufgezeigten Weg beschreitet, auch in jenen Fällen in Kauf nehmen, in denen er die - im Bereiche der Vollziehung liegende - Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollte. Von einer "Erdrosselungsgefahr" für den Antragsteller kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.
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