JudikaturVfGH

V8/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1978

Antrag auf Aufhebung des Erlasses des BM für Inneres vom 21. Jänner 1977, Z. 2073/1-IV/4/77.

Dem {Personenstandsgesetz § 61, § 61 Personenstandsgesetz} zufolge kommt u. a. der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, das Recht auf Einsichtnahme in das Geburtenbuch und auf Ausstellung von Geburtsurkunden zu. Nach den §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. 64, über die Berichtigung von abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern sind Berichtigungen von abgeschlossenen Eintragungen in den ab 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbüchern, die eine unrichtige Beurkundung des der Eintragung zugrundeliegenden Sachverhaltes enthalten und nicht gemäß {Personenstandsgesetz § 46, § 46 PStG} berichtigt werden können, bescheidmäßig zu verfügen. Über die Berichtigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde u. a. auf Antrag einer Partei zu entscheiden. Die Berichtigung der Reihung der Vornamen im Geburtenbuch fällt unter diese Vorschrift. Aus diesen Rechtsvorschriften folgt zunächst, daß ein Rechtsanspruch auf die richtige Eintragung der Vornamen (einschließlich deren richtige Reihung) im Geburtenbuch und auf die Ausstellung von dieser richtigen Eintragung entsprechenden Geburtsurkunden besteht. Eine unrichtige Reihung der Vornamen des Bf. im Geburtenbuch und in Geburtsurkunden verletzt sohin seine Rechtssphäre. Aus den zit.

Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. 64/1969 ergibt sich aber auch, daß die infolge der behaupteten unrichtigen Reihung der Vornamen des Bf. angeblich eingetretene Rechtsverletzung keinesfalls unmittelbar (i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG}) durch die bekämpfte Verordnung des BM für Inneres bewirkt worden sein kann. Die rechtlich geschützten Interessen des Bf. können nämlich aktuell nicht durch diese Verordnung, sondern erst durch einen auf Grund des BG BGBl. 64/1969 erlassenen Berichtigungsbescheid beeinträchtigt werden.

Auf die Erlassung eines solchen Bescheides hat der Bf. einen Rechtsanspruch.

Er könnte den Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 B-VG} beim VwGH oder nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} beim VfGH bekämpfen und in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall angefochtenen Verordnung erwirken. Es ist dem Antragsteller durchaus zumutbar, diesen Weg zu beschreiten.

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