B317/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Vornahme einer Schlichtung i. S. des § 85 Abs. 1 WRG 1959 setzt voraus, daß die Satzung Bestimmungen gemäß § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 enthält. Dies ergibt aus der ausdrücklichen Verweisung des § 85 Abs. 1 auf § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959. Fehlen in einer Satzung Bestimmungen über die Schlichtung, so fehlt es an der Voraussetzung zur Abhaltung eines satzungsgemäßen Schlichtungsverfahrens.
Im vorliegenden Fall ist die von der Vollversammlung der Entwässerungsgenossenschaft beschlossene Satzungsbestimmung über die Schlichtung von Streitigkeiten zwar der Wasserrechtsbehörde vorgelegt, aber ein Genehmigungsbescheid nicht erlassen worden. Es ist daher davon auszugehen, daß die Satzungsänderung nicht wirksam geworden ist. Hieran ändert nichts, daß unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 WRG 1959 die zuständige Wasserrechtsbehörde eine § 77 leg. cit. entsprechende Abänderung der Satzung von Amts wegen vorzunehmen hat.