In der Qualifikation der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital als ausschließliche Gemeindeabgabe liegt begründet, daß die Gemeinden i. S. des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 6, § 6 F-VG 1948} ein Recht zur Verfügung über den Ertrag dieser Abgabe im eigenen Haushalt haben. Der Rechtsanspruch der Gemeinden bezieht sich dabei auf die Überweisung der Beträge, die von den verwaltenden Behörden als Abgaben tatsächlich (siehe dazu § 15 Abs. 2 FAG 1973) eingehoben oder eingebracht worden sind, nicht aber auch darauf, daß die Abgabenerträge von den für die Verwaltung der Abgaben zuständigen Behörden gesetzmäßig bemessen, eingehoben oder eingebracht werden (die in § 15 Abs. 3 FAG 1973 den Behörden der Bundesfinanzverwaltung auferlegte Auskunftspflicht über die Bemessung und Einhebung der Gewerbesteuer begründet kein derartiges Recht) . Es besteht aber auch kein Rechtsanspruch der Gemeinden darauf, daß die Verwaltung jener Abgaben, deren Erträge den Gemeinden zum Teil oder zur Gänze zufließen, auf Grund verfassungsmäßiger Gesetze durchgeführt wird, insoweit nicht die Verwaltung der Abgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Daß eine vom zuständigen Gesetzgeber festgelegte Steuerbefreiung notwendigerweise zahlenmäßige Auswirkungen auf den Steuerertrag und dessen rechnerische Aufteilung auf die einzelnen Gebietskörperschaften hat und daß dieser Umstand an sich die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht zu beeinflussen vermag, hat der VfGH schon in der Begründung des (die Grunderwerbssteuer betreffenden) Erk. Slg. 8152/1977 ausgesprochen. Auf die Gewerbesteuer angewendet heißt dies, daß die Gemeinden als abgabenberechtigte Gebietskörperschaften keinen Rechtsanspruch darauf haben, daß diese Steuer von dem für ihre Regelung zuständigen Bundesgesetzgeber auf eine bestimmte Weise geregelt wird. Insbesondere können die Gemeinden - es sei denn, sie kommen als Abgabenpflichtige in Betracht - durch die Regelung von Steuerbefreiungen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt sein; selbst wenn eine solche Regelung in einer den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Weise getroffen würde, könnte damit nicht die Rechtssphäre der Gemeinden als abgabenberechtigte Gebietskörperschaften verletzt sein. Dies gilt auch für Steuerbefreiungen, die der Bundesgesetzgeber in das bestehende Gewerbesteuersystem ergänzend einfügt. In einem solchen Fall hat zwar der Bund (zufolge der Bindung, die er sich durch § 5 FAG 1973 selbst auferlegt hat) mit den am Finanzausgleich beteiligten Gemeinden vor Inangriffnahme der Maßnahme, die für die Gemeinden mit einem Ausfall an Gewerbesteuer verknüpft sein kann, Verhandlungen zu führen; ein weitergehendes Recht wird dadurch den Gemeinden aber nicht eingeräumt.
Die in § 3 b Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. 135/1964 i. d. F. BGBl. 443/1969 geregelte Befreiung der Brenner-Autobahn AG von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital hat somit zwar faktische Wirkungen auf die antragstellenden Gemeinden, berührt aber nicht deren Rechtssphäre.
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