B143/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die in den §§ 225 Abs. 3 und 226 Abs. 3 ASVG verwendeten Ausdrücke und Wendungen umschreiben nach Auffassung des VfGH den Sinn, in dem das Ermessen zu handhaben ist, in zureichender Weise (vgl. auch VwGH 19. Jänner 1966, Z. 788/65, 14. September 1966, Z 509/66 und 27. Oktober 1971, Z 891/71) . Die Anerkennung von Beiträgen gemäß {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 225, § 225 Abs. 3 ASVG} ist dann nicht möglich, wenn der Versicherte die Unterlassung zur Anmeldung der Versicherung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat nicht nur eine Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtet, sondern hat auch sowohl mit der Mutter und der Frau, mit welcher der Versicherte in zweiter Ehe verheiratet gewesen war, Niederschriften aufgenommen, um über die vom Versicherten in den letzten Jahren ausgeübten Beschäftigungen Näheres zu erfahren. Den beiden Frauen war jedoch auch nur bekannt, daß der Versicherte häufig den Arbeitsplatz wechselte und lediglich Gelegenheitsarbeiten ausübte, um auf diese Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entkommen. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß keine Anfrage an das Jugendamt erging, was die Bf. beanstanden, noch nicht als ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel angesehen werden. Nur in einem solchen Fall aber läge die Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes vor (so z. B. Slg. 7328/1974, 7732/1975) . Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 226, § 226 Abs. 3 ASVG}.