Die Nummernzwangsverordnung, BGBl. 352/1927 ist auf Grund des § 2 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. 121/1927, erlassen worden. Das SchiffahrtspolizeiG ist durch § 23 erster Halbsatz des auf Grund des Art. III Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, BGBl. I Nr. 255/1934, erlassenen Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl. 550/1935, aufgehoben worden, doch blieben nach dem zweiten Halbsatz des § 23 des genannten Gesetzes die auf Grund des SchiffahrtspolizeiG erlassenen Verordnungen als solche in Geltung. Damit wurde die Nummernzwangsverordnung zu einer auf Grund der zur Erlassung selbständiger (gesetzesergänzender) Verordnungen ermächtigenden Bestimmung des § 21 des BinnenschiffahrtsverwaltungsG ergangenen Vorschrift. Der nach dem System der Verfassung 1934 zur Erlassung selbständiger Verordnungen zulässigen Ermächtigung des § 21 des BinnenschiffahrtsverwaltungsG wurde durch das Vollwirksamwerden der Bundesverfassung am 19. Dezember 1945 wegen Widerspruchs zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} derogiert. Die auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen gesetzesergänzenden Verordnungen blieben aber in ihrem Rechtsbestande unberührt und sind seit dem angeführten Zeitpunkt als auf der Stufe eines Gesetzes in Geltung stehend anzusehen (vgl. Slg. 2930/1955) .
Die auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung stehende Nummernzwangsverordnung hat eine Regelung in den nicht unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 B-VG} fallenden Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Schiffahrt ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG}) zum Inhalt.
Nach dem in seiner Geltung durch § 40 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsanlagengesetzes, BGBl. 12/1973, unberührt gebliebenen § 16 des BinnenschiffahrtsverwaltungsG (i. d. F. der Bundesgesetze BGBl. 42/1964, 230/1967 und 20/1970) sind zur Vollziehung in Angelegenheiten der Schiffahrt und Flösserei die Schiffahrtsbehörden berufen (Abs. 1) . Schiffahrtsbehörden sind in erster Instanz, insoweit nicht in Verwaltungsvorschriften der Landeshauptmann als erste Instanz bezeichnet ist, die Bezirksverwaltungsbehörden, in zweiter Instanz der Landeshauptmann und in dritter Instanz das BM für Handel und Verkehr als oberste Schiffahrtsbehörde (nunmehr BM für Verkehr nach Abschnitt M Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. 389/1973) . Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen Bescheide, die der Landeshauptmann in erster Instanz trifft, die Berufung an den BM für Verkehr zulässig (Abs. 2) . Der VfGH ist der Auffassung, daß die Regelung des Instanzenzuges nach § 16 Abs. 2, zweiter Satz des BinnenschiffahrtsverwaltungsG auch für die in der Nummernzwangsverordnung geregelten Angelegenheiten der Schiffahrt und damit auf die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bescheide Anwendung findet. Danach ist eine Berufung an den BM für Verkehr nur zulässig, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entschieden hat.
Gegen einen Bescheid, mit dem der Landeshauptmann über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde entschieden hat, ist eine Berufung an den zuständigen BM nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden